§ 14
Anerkannte Einrichtungen
(1) Anerkannte Einrichtungen sind
- 1.
die Zentren für Psychiatrie,
- 2.
Universitätskliniken des Landes und das psychiatrische Krankenhaus des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim,
- 3.
sonstige durch die Regierungspräsidien nach Absatz 2 zugelassene Einrichtungen.
(2) Die Zulassung sonstiger Einrichtungen zur Unterbringung von Personen nach § 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung insbesondere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Personen nach § 1 Nummer 1 für die Unterbringung geeignet ist. Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Gruppen von Personen nach § 1 Nummer 1 beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
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