§ 15
Unterbringungsantrag
(1) Die Unterbringung (§ 312
Satz 1 Nummer 3 und § 151
Nummer 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG), eine vorläufige Unterbringung aufgrund einer einstweiligen Anordnung (§§ 331 und 332
FamFG) oder eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens (§§ 322, 283 und 284
FamFG) werden nur auf schriftlichen Antrag angeordnet. Antragsberechtigt ist die untere Verwaltungsbehörde. Befindet sich die betroffene Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, so ist auch diese antragsberechtigt.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Sachverhalts und das ärztliche Zeugnis eines Gesundheitsamts beizufügen, aus dem der derzeitige Krankheitszustand der betroffenen Person und die Unterbringungsbedürftigkeit ersichtlich sind; aus ihm soll ferner die voraussichtliche Behandlungsdauer hervorgehen. Das Zeugnis des Gesundheitsamts kann durch das ärztliche Zeugnis einer anerkannten Einrichtung ersetzt werden; das Zeugnis muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Kindern und Jugendlichen von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterschrieben sein. Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.
(3) Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, ob die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand durch das Gericht mündlich angehört werden kann.
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