§ 23
Belastungserprobung
(1) Die anerkannte Einrichtung kann der untergebrachten Person bis zu vier Wochen Belastungserprobung gewähren. Die stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der anerkannten Einrichtung gewährt werden.
(2) Die Belastungserprobung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.
(3) Die Belastungserprobung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.
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