§ 38
Behandlung und Behandlungsplanung
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. § 20 gilt entsprechend.
(2) Die Behandlung richtet sich nach ärztlich-therapeutischen Gesichtspunkten. Sie umfasst die notwendigen Untersuchungen sowie insbesondere ärztlich-therapeutische, psychotherapeutische, pflegerische, beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, sozialpädagogische und schulische Maßnahmen.
(3) Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Dieser ist mit der untergebrachten Person zu erörtern.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-PsychKGBWpP38&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BW+%C2%A7+38&psml=bsbawueprod.psml&max=true