§ 39
Beschäftigung und Freizeit
(1) Die untergebrachte Person erhält im Rahmen des Behandlungsplans arbeitstherapeutische Angebote mit dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einem beschützten Werkstattbereich nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Der untergebrachten Person soll im Rahmen ihres Behandlungsplans bei Vorliegen entsprechender Vollzugslockerungen Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Teilhabe gegeben werden.
(3) Ihr kann nach Absatz 2 ein freies Beschäftigungsverhältnis, eine Berufsausbildung, eine berufliche Fortbildung, eine Umschulung oder eine andere ausbildende oder fortbildende Maßnahme außerhalb der Einrichtung gestattet werden.
(4) Während des Maßregelvollzugs fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person, soweit diese ihrer Wiedereingliederung dienen. Es sollen Angebote zu künstlerischer, sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung unterbreitet werden.
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