§ 44
Anspruch auf medizinische Leistungen
(1) Der Anspruch der untergebrachten Personen auf medizinische Leistungen richtet sich nach § 33
JVollzGB III.
(2) Ab Beginn der Belastungserprobung richtet sich dieser Anspruch nach § 35
JVollzGB III.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-PsychKGBWpP44&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BW+%C2%A7+44&psml=bsbawueprod.psml&max=true