§ 45
Zuwendungen und Beihilfen
(1) Eine untergebrachte Person, die im Rahmen einer Arbeitstherapie tätig ist, soll hierfür eine Zuwendung erhalten.
(2) Als Anreiz für die Teilnahme an fördernden Maßnahmen und zum Ausgleich für insoweit nicht leistbare Arbeitstherapie oder Arbeit, kann ebenfalls eine Zuwendung erhalten, wer an einem Unterricht oder an beruflichen Maßnahmen teilnimmt, die die Wiedereingliederungschancen verbessern.
(3) Eine Beihilfe hierzu, die von anderer Stelle geleistet wird, ist auf die Zuwendung anzurechnen.
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