§ 46
Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsbeiträge
(1) Eine untergebrachte Person, die in der Einrichtung im Rahmen der Unterbringung wirtschaftlich verwertbare Arbeitsverrichtungen leistet, erhält hierfür ein Entgelt.
(2) Soweit die Einrichtung verpflichtet ist, im Falle des Absatz 1 fällige Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen, kann sie diese vom Entgelt der untergebrachten Person einbehalten.
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