§ 50
Durchsuchungen und Videoüberwachung
(1) Die untergebrachte Person sowie ihre Sachen und Wohnräume dürfen durchsucht werden. Die untergebrachte Person darf nur in Gegenwart einer dritten Person, ihre Räume oder Sachen nur in ihrer oder in Gegenwart einer dritten Person durchsucht werden. Für eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung gilt § 64
Absatz 2 und 3 JVollzGB III entsprechend. Für Suchtmittelkontrollen gilt § 64
Absatz 4 JVollzGB III entsprechend.
(2) Die Einrichtungen können das Klinikgelände sowie das Innere der Gebäude offen mittels Videotechnik beobachten. Die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sowie die Beobachtung der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, erforderlich ist.
(3) Die Nutzung optisch-elektronischer Vorrichtungen ist in Interventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen im begründeten Einzelfall zeitlich befristet auf ärztliche Anordnung erlaubt, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch die untergebrachte Person erforderlich ist. Die Speicherung personenbezogener Daten ist hierbei unzulässig. Nach Möglichkeit soll die untergebrachte Person in der Wahl der Überwachungsmöglichkeiten (Video oder Sitzwache) beteiligt werden. Die Datenverarbeitung darf auch dann erfolgen, wenn bei der Datenerhebung Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf den Umstand der Nutzung optisch-elektronischer Vorrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
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