§ 52
Nachsorgende Hilfen, forensische Ambulanzen
(1) Nachsorgende Hilfen sollen in enger Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung und forensischen Ambulanzen, Einrichtungen und Diensten des Teil 2 dieses Gesetzes sowie der ambulanten Suchthilfe, niedergelassenen Psychiaterinnen und Psychiatern, psychiatrischen Institutsambulanzen, zuständigen Kostenträgern, der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht rechtzeitig eingeleitet werden, sodass eine weiterhin erforderliche Betreuung der aus der Unterbringung entlassenen Person gesichert ist. Sie dienen auch der Fortsetzung und dem Abschluss von in der Einrichtung im Rahmen der Behandlung begonnenen Maßnahmen.
(2) Die nachsorgenden Hilfen sind auf das Ziel der Stabilisierung erreichter Behandlungsfortschritte, der Eingliederung in die Gemeinschaft und frühzeitiger Erkennung von Krisensituationen auszurichten.
(3) Die Einrichtung hat dem Gericht im Benehmen mit der forensischen Ambulanz bei Bewährungsverfahren geeignete Vorschläge für Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu unterbreiten.
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