§ 27
Aufstiegsbeamtinnen und -beamte
(1) Abweichend von § 22
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes durch das zuständige Oberlandesgericht zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst oder die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung für den mittleren Justizdienst mindestens mit der Note »9 Punkte« bestanden haben und
- 2.
nach der Laufbahnprüfung oder der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung bis zum Beginn der Einführungszeit mindestens drei Jahre Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen haben; Aufgaben des gehobenen Justizdienstes müssen nicht wahrgenommen werden.
Die Oberlandesgerichte können in besonders begründeten Fällen von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 1 eine Ausnahme zulassen. Im Übrigen gelten § 2
Absatz 2 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes und § 22
Absatz 1 Nummer 4 und 5 LBG.
(2) Die Zulassung zum Aufstieg erfolgt durch die Oberlandesgerichte auf Grundlage eines Auswahlverfahrens. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob und in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Fähigkeiten und Leistungen sowie ihrer Persönlichkeit zur Einführung in die Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers (Laufbahn des gehobenen Justizdienstes) geeignet erscheinen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Eignungsnachweis und einem Vorstellungsgespräch. Die organisatorische Durchführung des Auswahlverfahrens regelt das Justizministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Für die Einführungszeit der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Der Fachhochschule für Rechtspflege wird die Aufgabe übertragen, diesen eine dem fachwissenschaftlichen Studium entsprechende Ausbildung zu vermitteln.
(4) Im Anschluss an die Einführungszeit legen die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten die Rechtspflegerprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung als Aufstiegsprüfung ab. Das Durchlaufen der Einführungszeit und das Ablegen der Rechtspflegerprüfung stellen eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 22
Absatz 1 Nummer 5 LBG dar.
Weitere Fassungen dieser Norm
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