§ 12
Wahlrecht der Erziehungsberechtigten
(1) Im Anschluss an die Beratung nach § 11 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll (Wahlrecht). Zur Sekundarstufe I gehören auch die Klassen 8 bis 10 der beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform.
(2) Das Wahlrecht besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach § 15
Absatz 3 SchG sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur (§ 83
Absatz 3 Satz 5 SchG); die Erziehungsberechtigten können nicht verlangen, dass die für die Anspruchserfüllung notwendige Internatsunterbringung oder der für die Anspruchserfüllung notwendige Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur in einem inklusiven Bildungsangebot ermöglicht wird.
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