§ 17
Besondere Bestimmungen für die Schulaufnahme
an Schulen mit inklusivem Bildungsangebot
(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Vorlage der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 16 Absatz 1 bis 3 bei der dort benannten allgemeinen Schule an. Die so angemeldeten Schülerinnen und Schüler nehmen nicht an Schülerlenkungsmaßnahmen oder Auswahlentscheidungen für die Schüleraufnahme teil. Die Schule unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde über die Anmeldung sowie die Aufnahme dieser Schülerinnen und Schüler.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind nach § 83
Absatz 5 SchG verpflichtet, bei der Anmeldung ihres Kindes mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule auf die Anspruchsfeststellung hinzuweisen und der Schule die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 16 Absatz 1 bis 3 vorzulegen. Liegt für die Schülerin oder den Schüler keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Besuch dieser allgemeinen Schule vor, hat die Schule die Anmeldung der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über das weitere Verfahren vorzulegen.
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