§ 11
Tierseuchenanzeige
Tierseuchenanzeigen gemäß § 4 Absatz 1
TierGesG sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich an die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde zu richten. Gleiches gilt auch für die in § 4 Absatz 2, 3 und 5
TierGesG genannten Berufs- und Personengruppen. Die Anzeige kann bei der Ortspolizeibehörde erfolgen, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist. Die Ortspolizeibehörde hat die untere Tiergesundheitsbehörde sofort vom Eingang der Anzeige zu unterrichten. Anzeigen können auch mündlich oder fernmündlich gegenüber einer zuständigen und anwesenden Amtsperson der genannten Behörden erfolgen. Bei mündlichen oder fernmündlichen Anzeigen hat die entgegennehmende Behörde eine Niederschrift über die Anzeige anzufertigen. Die Anzeige kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. In diesen Fällen ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn die anzeigende Person innerhalb von zwei Stunden von einer zuständigen Amtsperson eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhält. Bleibt eine solche Bestätigung aus, muss erneut versucht werden, den Zugang der Anzeige zu bewirken.
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