A. Allgemeine Gebührentatbestände
|
Nummer
|
Gegenstand
|
Gebühr in Euro
|
1
|
Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung
|
|
|
Ablehnung eines Antrags
|
|
|
Anmerkung:
|
1
/10
bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10
|
|
§ 11 Absatz 2
LGebG bleibt unberührt. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, können geringere Gebühren und Auslagen festgesetzt oder von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden.
|
2
|
Allgemeine Verwaltungsgebühr
|
|
|
Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4
LGebG erhoben werden.
|
3 - 10 000
|
3
|
Befreiungen
|
|
3.1
|
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.
|
10 - 5 000
|
3.2
|
Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr
|
20 - 100
|
4
|
Beglaubigungen
|
|
|
Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 6 hinzu.
|
|
4.1
|
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln
|
5 - 150
|
4.2
|
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), für jede angefangene Seite
|
3
|
4.3
|
Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn
|
|
4.3.1
|
das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat,
|
gebührenfrei
|
4.3.2
|
die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder
|
gebührenfrei
|
4.3.3
|
die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden
|
gebührenfrei
|
5
|
Besondere Verwaltungsgebühr
|
|
|
Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.
|
10 - 1 500
|
6
|
Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente
|
|
6.1
|
Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt und nicht durch Fotokopie hergestellt werden, je angefangene Seite
|
7,50
|
6.2
|
Schriftstücke in fremder Sprache, je angefangene Seite
|
15
|
6.3
|
Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung
|
10
|
6.4
|
Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen
|
|
6.4.1
|
im Format bis zu DIN A4 für die erste Seite
|
1,20
|
|
und für jede weitere Seite
|
0,80
|
6.4.2
|
in einem größeren Format für die erste Seite
|
1,60
|
|
und für jede weitere Seite.
|
1,20
|
7
|
Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)
|
|
7.1
|
Zurückweisung des Rechtsbehelfs
|
100 - 5 000
|
7.2
|
Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
|
80 - 1 500
|
8
|
Zeugnisse
|
|
8.1
|
Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung.
|
5 - 175
|
8.2
|
Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden.
|
gebührenfrei
|
9
|
Rücknahme eines Antrags
|
|
|
Wird der Antrag auf Erbringung einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
|
1
/10
bis 3
/4
der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10
|
B. Besondere Gebührentatbestände
|
10
|
Straßenbau
|
|
10.1
|
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
|
20 - 300
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Für die Benutzung der öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 1
StrG und § 1 Absatz 1
FStrG über den Gemeingebrauch hinaus (§§ 13 und 16
StrG und §§ 7 und 8
FStrG) werden, soweit nicht die Gemeinden und die Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben.
|
|
10.2
|
Ausnahmen von den Anbauverboten für Hochbauten, bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1, 4 oder 6
des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 22 Absatz 1 und 5 sowie § 23
des Straßengesetzes (StrG)
|
25 - 900
|
10.3
|
Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen nach § 9a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3
FStrG und § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3
StrG
|
25 - 900
|
10.4
|
Zustimmung zur Genehmigung oder Genehmigung von baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 9
FStrG, § 22
6 StrG
|
20 - 300
|
11
|
Verkehr
|
|
11.1
|
Eisenbahnen
|
|
11.1.1
|
Feststellung der Eisenbahneigenschaft nach § 2a
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
|
150 - 20 000
|
11.1.2
|
Eisenbahnaufsicht, insbesondere regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen und aufsichtsrechtliche Anordnungen, nach §§ 5 und 5a
AEG und § 15
des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG)
|
100 - 40 000
|
11.1.3
|
Erteilen der Unternehmensgenehmigung nach § 6
AEG
|
150 - 20 000
|
11.1.4
|
Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs nach § 7f
AEG
|
80 - 20 000
|
11.1.5
|
Genehmigung der Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11
AEG
|
80 - 10 000
|
11.1.6
|
Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen nach § 12
AEG
|
25 - 10 000
|
11.1.7
|
Planfeststellung, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme bei bundeseigenen Eisenbahnen, Plangenehmigung und Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 18
AEG
|
150 - 150 000
|
|
Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.
|
|
11.1.8
|
Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23
AEG
|
80 - 10 000
|
11.1.9
|
Anschluss an andere Eisenbahnen nach § 13
AEG
|
50 - 2 500
|
11.1.10
|
Erlaubnis von Personenbeförderungen nach § 14
LEisenbG
|
50 - 2 500
|
11.1.11
|
Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter nach § 2 Absatz 1
der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) und § 7 Absatz 4 und § 11 Absatz 4 Satz 1
LEisenbG sowie Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
EBV und § 11 Absatz 4 Satz 2
LEisenbG
|
50 - 1 500
|
11.1.12
|
Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
|
50 - 2 500
|
11.1.13
|
Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und § 32
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) sowie Zulassungen und Genehmigungen nach der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
|
80 - 30 000
|
11.1.14
|
Anerkennung bzw. Zulassung von Sachverständigen oder anderen geeigneten Personen für Eisenbahnen nach der Verordnung des Ministeriums für Verkehr über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA), insbesondere nach den § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 5 Nummer 3, § 20 Absatz 6 Nummer 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 und § 22 Absatz 2 Satz 5
BOA
|
80 - 1 000
|
11.1.15
|
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen der Fahrzeuge nach § 33
EBO
|
80 - 30 000
|
11.1.16
|
Widerspruch gegen Änderung von Bahnanlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 2
BOA
|
50 - 5 000
|
11.1.17
|
Ausnahmen nach § 3
EBO, § 3
ESBO und § 3
BOA, soweit nicht Ziffer 11.1.13 einschlägig ist.
|
25 - 20 000
|
11.1.18
|
Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 und sonstige Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, insbesondere nach §§ 6, 7 und 10
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
|
25 - 20 000
|
11.1.19
|
Befreiung nach § 5
des Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG)
|
80 - 30 000
|
11.1.20
|
Rücknahme oder Einschränkung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 5
AEG, Widerruf einer Genehmigung nach § 6g Absatz 1 Satz 2
AEG sowie Widerruf und Rücknahme eisenbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
|
25 - 10 000
|
11.1.21
|
Sonstige Genehmigungen, Anweisungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften
|
25 - 20 000
|
11.2
|
Seilbahnen, Vergnügungsbahnen
|
|
11.2.1
|
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach § 6
des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG)
|
100 - 40 000
|
11.2.2
|
Genehmigung zum Bau und Betrieb und für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen sowie Zustimmung zur Übertragung der Genehmigung von Seilbahnen nach §§ 9 und 21
LSeilbG
|
150 - 5 000
|
11.2.3
|
Planfeststellung, Plangenehmigung oder Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 11
LSeilbG
|
100 - 20 000
|
|
Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.
|
|
11.2.4
|
Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter oder stellvertretenden Betriebsleiter nach § 14 Absatz 5
LSeilbG
|
50 - 1 500
|
11.2.5
|
Erlaubnis der Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 16 Absatz 1, 3 und 5 und § 23 Absatz 1 und 3
LSeilbG
|
80 - 10 000
|
11.2.6
|
Seilbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 und 2
LSeilbG
|
100 - 40 000
|
11.2.7
|
Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen nach einer auf der Ermächtigungsgrundlage von § 26 Absatz 1 Nummer 3
LSeilbG erlassenen Rechtsverordnung
|
100 - 2 500
|
11.2.8
|
Sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach seilbahnrechtlichen Vorschriften
|
25 - 10 000
|
11.2.9
|
Widerruf der Genehmigung nach § 10
LSeilbG sowie Widerruf und Rücknahme seilbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49
LVwVfG
|
25 - 5 000
|
11.3
|
Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen
|
|
11.3.1
|
Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
|
150 - 5 000
|
11.3.2
|
Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
PBefG
|
1
/4
bis 1
/2
der Gebühr nach Nummer 11.3.1
|
11.3.3
|
Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2
PBefG
|
1
/4
bis 1
/2
der Gebühr nach Nummer 11.3.1
|
11.3.4
|
Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3
PBefG
|
1
/4
bis 1
/2
der Gebühr nach Nummer 11.3.1
|
11.3.5
|
Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Satz 2
PBefG
|
80 - 1 000
|
11.3.6
|
Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs nach § 21 Absatz 2
PBefG
|
200
|
11.3.7
|
Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4
PBefG
|
80 - 1 000
|
11.3.8
|
Widerruf der Genehmigung nach § 25
PBefG
|
150 - 3 000
|
11.3.9
|
Planfeststellung nach § 28 Absatz 1 Satz 1
PBefG, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme nach § 29 Absatz 1a
PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a
PBefG oder Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2
PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1
PBefG
|
150 - 150 000
|
|
Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.
|
|
11.3.10
|
Zustimmung zur Entgeltvereinbarung nach § 31 Absatz 2
PBefG, Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5
PBefG; Zustimmung zu Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1
PBefG und Entscheidung über Duldungsverpflichtung nach § 32 Absatz 3
PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1
PBefG
|
80 - 400
|
11.3.11
|
Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1
PBefG
|
200
|
11.3.12
|
Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1
PBefG
|
80 - 1 000
|
11.3.13
|
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3
PBefG
|
80 - 2 000
|
11.3.14
|
Zustimmung zur Einführung und Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3
PBefG
|
80 - 400
|
11.3.15
|
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3
PBefG
|
80 - 400
|
11.3.16
|
Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Absatz 4 und Verlangen der Änderung nach § 39 Absatz 6 Satz 4 und § 40 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3
PBefG
|
80 - 400
|
11.3.17
|
Aufsicht und Prüfung nach §§ 54 und 54a
PBefG
|
80 - 10 000
|
11.3.18
|
Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3
der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
|
80 - 10 000
|
11.3.19
|
Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62
BOStrab
|
80 - 5 000
|
11.3.20
|
Ausnahmen nach § 6
BOStrab
|
80 - 5 000
|
11.3.21
|
Maßnahmen nach § 5 Absatz 5
BOStrab; Bestätigung der Bestellung des Betriebsleiters und des Stellvertreters nach § 9
BOStrab; Setzung verkürzter Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5
BOStrab; Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Absatz 3
BOStrab; Verlängerung der Frist eines Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9
BOStrab; Entscheidung über die Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs durch eine sonstige Anlage nach § 60 Absatz 10
BOStrab; sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften des PBefG, der BOStrab oder anderen straßenbahnrechtlichen Vorschriften
|
80 - 2 000
|
11.3.22
|
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9
der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBIPV)
|
120
|
11.3.23
|
Durchführung der Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen gemäß den §§ 13 und 14
StrabBIPV
|
400 - 5 000
|
11.3.24
|
Hinzuziehung anderer sachkundiger Personen oder Stellen bei der Ausübung der technischen Aufsicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1
BOStrab
|
100 - 10 000
|
11.4
|
Binnenschifffahrt
|
|
11.4.1
|
Schiffsführerprüfung nach § 3.04 der Anlage
der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung (EinfVOHochrheinPatV)
|
100 - 1 200
|
11.4.2
|
Hochrheinpatente
|
|
11.4.2.1
|
Erteilung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV, Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § 3.06 Absatz 3 EinfVOHochrheinPatV
|
50
|
11.4.2.2
|
Erweiterung oder Änderung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV
|
50
|
11.4.2.3
|
Entzug oder Einschränkung des Hochrheinpatents nach § 4.03 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV
|
100
|
11.4.2.4
|
Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse nach § 1.03 Absatz 3 Buchstabe c EinfVOHochrheinPatV
|
50
|
11.4.3
|
Registrierung, Untersuchung und Zulassung von Fahrzeugen
|
|
11.4.3.1
|
Zulassungen und Untersuchungen nach § 32 Absatz 3
der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden
|
50 - 1 200
|
11.4.3.2
|
Zulassung nach § 32
der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden
|
50 - 500
|
11.4.3.3
|
Änderung der Zulassung nach § 32
der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden
|
50 - 500
|
11.4.3.4
|
Entzug der Zulassung nach § 32 Absatz 6
der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden
|
50 - 280
|
11.4.3.5
|
Prüfung als qualifiziertes Besatzungsmitglied (»Matrose« oder »Matrose-Motorwart«) nach § 3.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
|
100 - 500
|
11.4.4
|
Erlaubnis von Sondertransporten nach § 1.21 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
|
50 - 260
|
11.4.5
|
Erlaubnis besonderer Veranstaltungen nach § 1.23 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
|
50 - 260
|
11.4.6
|
Ausnahmen nach § 34
der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden und nach § 7.07 Nummer 3, § 7.08 Nummer 3 oder § 8.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
|
50 - 1 000
|
11.4.7
|
Hafensicherheit
|
|
11.4.7.1
|
Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absatz 1 und 2
des Hafensicherheitsgesetzes (HafenSiG)
|
100 - 2 500
|
11.4.7.2
|
Überprüfung einer Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absatz 1
HafenSiG
|
50 - 1 250
|
11.4.7.3
|
Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 Absatz 1 und 2
HafenSiG
|
100 - 6 000
|
11.4.7.4
|
Überprüfung einer Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 Absatz 1
HafenSiG
|
100 - 4 000
|
11.4.7.5
|
Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr für eine Hafenanlage oder seine wesentliche Änderung sowie dessen Widerruf nach § 13 Absatz 2
HafenSiG
|
50 - 600
|
11.4.7.6
|
Festlegung von Hafengrenzen sowie Erstellung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr für einen Hafen nach §§ 15 Absatz 1 und 17 Absatz 1
HafenSiG
|
100 - 6 000
|
11.4.7.7
|
Anforderung einer Sicherheitserklärung und Anordnung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 14 Absatz 2
HafenSiG
|
100 - 300
|
11.4.7.8
|
Durchführung von Übungen in Häfen nach § 18 Absatz 1
HafenSiG
|
100 - 600
|
11.4.7.9
|
Sicherheitsüberprüfungen nach § 19 Absatz 1
HafenSiG für Beauftragte zur Gefahrenabwehr oder für Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Planes zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen
|
5 - 200
|
11.5
|
Löschungs- und Rangrücktrittsbewilligung für Grunddienstbarkeiten und Grundschulden
|
80 - 200
|
12
|
Landesinformationsfreiheitsgesetz
|
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2
des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2
LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11
LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
|
|
12.1
|
Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2
LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2
LIFG
|
gebührenfrei
|
12.2
|
Auskünfte
|
|
12.2.1
|
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
|
gebührenfrei
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.
|
|
12.2.2
|
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
|
30 - 200
|
12.2.3
|
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
|
200,01 - 500
|
12.3
|
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
|
15 - 500
|
12.4
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
|
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.
|
|
12.4.1
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
|
15 - 200
|
12.4.2
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
|
200,01 - 500
|
12.5
|
Veröffentlichungen nach § 11
LIFG
|
gebührenfrei
|
12.6
|
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
|
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30
|