§ 4
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die für den Entwurf der Vorschrift zuständige Stelle zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die für den Entwurf der Vorschrift zuständige Stelle die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind. Relevant sind die zu berücksichtigenden Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zu der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu berücksichtigen und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Hierbei sind insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
(5) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
§ 4 VerhältnismPrG BW wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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