Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung
der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
- APrOVerm gD)
Vom 4. November 2014
§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung
(1) Ausbildungsbehörde ist
- 1.
ein Landkreis,
- 2.
ein Stadtkreis,
- 3.
eine Gemeinde, wenn sie nach § 10
des Vermessungsgesetzes als untere Vermessungsbehörde gilt, oder
- 4.
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.
Die Ausbildungsbehörde ist gleichzeitig Einstellungsbehörde.
(2) Die Ausbildungsbehörden nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 teilen dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung mindestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber und gegebenenfalls Entscheidungen über die Anrechnung von Zeiten nach § 11 mit. Zum selben Termin legen diese Ausbildungsbehörden dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Namen und Kontaktdaten der abgelehnten Bewerberinnen und Bewerber mit deren Zustimmung vor. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung koordiniert bei Bedarf die Einstellung.
(3) Ausbildungsstellen sind die in § 10 Absatz 2 genannten Stellen, bei denen einzelne Ausbildungsabschnitte absolviert werden. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung koordiniert die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen.
(4) Bei der Ausbildungsstelle leitet die Ausbildung eine persönlich und fachlich geeignete Person, die die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder die Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleitung). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch eine andere Person mit der Ausbildung beauftragt werden.
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