§ 13
Einstellungsvoraussetzungen
In das Einführungspraktikum ist von der Ausbildungsstelle einzustellen, wer
- 1.
von der Ausbildungsstelle ausgewählt und von einer Hochschule zugelassen worden ist;
- 2.
die übrigen Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt und
- 3.
nach ärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.
Bei der Entscheidung über die Einstellung müssen die dem Zulassungsantrag nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 beizufügenden Unterlagen in beglaubigter Form sowie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zur Vorlage bei der Ausbildungsstelle zu beantragen. Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen vorzulegen.
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