§ 36
Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die
Wahlordnung
. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
(2) Die nach § 8 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
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