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Gesetz über die Landtagswahlen
(Landtagswahlgesetz
- LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. April 2005 Zum 18.04.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 24 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1049) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisINHALTSÜBERSICHT |
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§§ |
1. Abschnitt: Wahlsystem |
Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl |
1 |
Verteilung der Abgeordnetensitze |
2 |
Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen |
3 |
2. Abschnitt: Gliederung des Wahlgebiets |
Wahlgebiet |
4 |
Wahlkreise |
5 |
Wahlbezirke |
6 |
3. Abschnitt: Wahlrecht und Wählbarkeit |
Wahlrecht |
7 |
Ausübung des Wahlrechts |
8 |
Wählbarkeit |
9 |
4. Abschnitt: Wahlorgane |
Gliederung der Wahlorgane |
10 |
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss |
11 |
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse |
12 |
Wahlvorsteher und Wahlvorstände |
13 |
Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände |
14 |
Mitgliedschaft in Wahlorganen |
15 |
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände |
16 |
Ehrenämter |
17 |
Amtsdauer und Beschlussfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände |
18 |
5. Abschnitt: Vorbereitung der Wahl |
Wahltag |
19 |
Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts |
20 |
Wählerverzeichnisse |
21 |
Wahlscheine |
22 |
Wahlräume und deren Ausstattung |
23 |
6. Abschnitt: Wahlvorschläge |
Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge |
24 |
Inhalt der Wahlvorschläge |
25 |
Einreichung der Wahlvorschläge |
26 |
Vertrauensleute |
27 |
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen |
28 |
Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge |
29 |
Zulassung der Wahlvorschläge |
30 |
Rechtsmittel |
31 |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge |
32 |
7. Abschnitt: Wahlhandlung |
Wahlzeit |
33 |
Öffentlichkeit der Wahlhandlung |
34 |
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen |
35 |
Wahrung des Wahlgeheimnisses |
36 |
Stimmzettel, Umschläge |
37 |
Stimmabgabe |
38 |
8. Abschnitt: Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung |
39 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk |
40 |
Feststellung des Briefwahlergebnisses |
41 |
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen |
42 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
43 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Land und Sitzverteilung |
44 |
Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
45 |
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag |
46 |
9. Abschnitt: Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten |
Mandatsnachfolge |
47 |
Feststellung der Mandatsnachfolge |
48 |
Folgen eines Parteiverbots |
49 |
10. Abschnitt: Nachwahl und Wiederholungswahl |
Nachwahl |
50 |
Wiederholungswahl |
51 |
11. Abschnitt: Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber |
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien |
52 |
Staatliche Mittel für Einzelbewerber |
53 |
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anfechtung |
54 |
Ordnungswidrigkeiten |
55 |
Wahlkosten |
56 |
Wahlordnung |
57 |
Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags |
58 |
Fristen, Termine und Form |
59 |
Wahlstatistik |
60 |
Inkrafttreten |
61 |
Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 2 (Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg) |
§ 1 Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl
(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt werden.
(2) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.
(3) Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Summe der Stimmenzahlen der Bewerber einer Partei in den Wahlkreisen ergibt die Gesamtstimmenzahl der Partei im Land.
§ 2 Verteilung der Abgeordnetensitze
(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt.
(2) Die jeder Partei im Land zustehenden Sitze werden auf die Regierungsbezirke im Verhältnis der von ihr dort erreichten Stimmenzahlen nach dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren verteilt.
(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben, so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe ihrer prozentualen Stimmenanteile an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.
(4) Erlangt eine Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze, als ihr dort nach Absatz 2 zustehen, so erhöht sich die Zahl der auf den Regierungsbezirk insgesamt entfallenden Sitze um so viele, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Mehrsitze die Sitzverteilung im Regierungsbezirk im Verhältnis der von den Parteien dort erreichten Stimmenzahlen nach dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren zu gewährleisten; die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei, die Mehrsitze erlangt hat. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2 oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als sie dort Bewerber hat, so werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe der prozentualen Stimmenanteile der Bewerber an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.
(6) Bei gleichen Stimmenzahlen im Fall von Absatz 3 Satz 1 entscheidet das vom Kreiswahlleiter, bei gleichen prozentualen Stimmenanteilen in den Fällen von Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 und bei gleichen Höchstzahlen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(7) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.
§ 3 Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
2. ABSCHNITT Gliederung des Wahlgebiets
§ 4 Wahlgebiet
Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise und Wahlbezirke.
§ 5 Wahlkreise
(1) Das Wahlgebiet wird in die Wahlkreise 1 bis 70 eingeteilt. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert, so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines Landkreises, die zu verschiedenen Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der Einwohnerzahl kleineren Wahlkreis zu. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzänderungen, die später als sechs Monate vor dem Wahltag rechtswirksam werden.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut ganz oder teilweise bekannt zu machen, wenn sich Wahlkreise nach Absatz 2 ändern oder wenn die Beschreibung des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.
§ 6 Wahlbezirke
Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Wahlbezirke zu bilden. Das Nähere über die Bildung der Wahlbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung bestimmt die Wahlordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderwahlbezirken treffen, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden kann. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von Satz 1 gebildet worden sind.
3. ABSCHNITT Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 7 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116
Abs. 1
des Grundgesetzes, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- 3.
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Absatz 2).
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 8 Ausübung des Wahlrechts
(1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- 1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- 2.
durch Briefwahl
wählen.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
§ 9 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 10 Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- 1.
der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet,
- 2.
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
- 3.
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
- 4.
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis.
(2) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.
(3) Wie viele Briefwahlvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreiswahlleiter.
(4) Das Nähere über die Einsetzung der Briefwahlvorstände bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 11 Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss haben ihren Sitz in Stuttgart.
(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.
(3) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie vier bis zehn vom Innenministerium zu berufenden Beisitzern und zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium. Für jeden Beisitzer und Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden. Die Berufung der Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der jeweiligen Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.
(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung.
§ 12 Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse
(1) Der Sitz der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschüsse wird vom Innenministerium bestimmt.
(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.
(3) Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben vom Kreiswahlleiter zu berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Kreiswahlleiter. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlkreis bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden. Besteht der Wahlkreis aus mehreren Landkreisen, Stadtkreisen oder Teilen von solchen, so sollen die einzelnen Gebiete, aus denen sich der Wahlkreis zusammensetzt, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Das Innenministerium macht die Berufung der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Die Landkreise und Stadtkreise sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Wahlvorsteher und Wahlvorstände
(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.
(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern, die vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten zu berufen sind. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiter verarbeitet werden.
(5) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
§ 14 Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände
(1) Die Briefwahlvorstände haben ihren Sitz am Sitz des Kreiswahlleiters, wenn dieser nichts anderes bestimmt.
(2) Die Wahlvorsteher für die Briefwahl, ihre Stellvertreter und die weiteren Beisitzer des Briefwahlvorstands werden, wenn nach § 10 Abs. 2 für eine einzelne Gemeinde ein oder mehrere Briefwahlvorstände einzusetzen sind, vom Bürgermeister dieser Gemeinde, im Übrigen vom Kreiswahlleiter berufen.
(3) Für die Zusammensetzung der Briefwahlvorstände gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(4) Sind nach § 10 Abs. 2 für einzelne oder für mehrere Gemeinden Briefwahlvorstände eingesetzt, sind die Gemeinden, im Übrigen die Landkreise verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Mitgliedschaft in Wahlorganen
(1) Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Wahlberechtigte sollen nach Möglichkeit in dem Gebiet wahlberechtigt sein, für das der Wahlausschuss oder Wahlvorstand bestellt wird.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.
§ 16 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
(3) Das Nähere über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über deren Verfahren bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 17 Ehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Erfrischungsgelds bestimmt die
Wahlordnung
.
(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.
§ 18 Amtsdauer und Beschlussfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl fort, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode.
(2) Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.
(3) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(4) Die Wahlvorstände sind beschlussfähig
- 1.
während der Wahlhandlung und bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder, und
- 2.
bei der Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der von ihm aus den Beisitzern bestellte Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.
5. ABSCHNITT Vorbereitung der Wahl
§ 19 Wahltag
Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
§ 20 Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts
(1) Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.
(2) Dem Statistischen Landesamt obliegt insbesondere die technische Vorbereitung der Wahldatenübermittlung, die technische Ermittlung des vorläufigen und endgültigen Wahlergebnisses, die Wahlstatistik nach § 60, die Berechnung des Wahlkostenersatzes, die rechnerische Unterstützung bei Wahlprüfungsverfahren sowie bei Änderungen der Wahlkreiseinteilung und des Wahlsystems.
§ 21 Wählerverzeichnisse
(1) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Sie führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis.
(2) In die Wählerverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Wahltag das Wahlrecht und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51
Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden.
(4) Jeder Wahlberechtigte, der ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen seine Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.
(5) Das Nähere über die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerverzeichnisse, über die Einsichtnahme sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 22 Wahlscheine
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Bei Versagung eines Wahlscheins gilt § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(3) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung und Ausgabe der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die
Wahlordnung
. Sie kann für besondere Fälle zulassen, dass Wahlscheine von Amts wegen erteilt werden.
§ 23 Wahlräume und deren Ausstattung
(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.
(2) Das Nähere über die Lage, die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Umschläge bestimmt die Wahlordnung.
6. ABSCHNITT Wahlvorschläge
§ 24 Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge
(1) Parteien müssen ihre Bewerber in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.
(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Parteien, die während der letzten Wahlperiode im Landtag nicht vertreten waren, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen.
(3) Die einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(4) Parteien müssen nachweisen, dass sie ihre Bewerber nach den Vorschriften des Absatzes 1 und satzungsgemäß aufgestellt haben. In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge und über den Nachweis der ordnungsmäßigen Aufstellung der Bewerber bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 25 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Bewerber und Ersatzbewerber einer Partei können höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Wahlvorschläge bestimmt die
Wahlordnung
. Sie kann für Wahlvorschläge für Einzelbewerber vorschreiben, dass sie ein Kennwort enthalten müssen.
§ 26 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim zuständigen Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht werden.
(2) Das Nähere über die einzureichenden Nachweise und deren Form und Inhalt sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 27 Vertrauensleute
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 28 Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung ferner nur dann, wenn der Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Das Verfahren nach § 24 braucht bei einer solchen Änderung nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 24 Abs. 2 bedarf es nicht.
§ 29 Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag ist nicht gültig, wenn
- 1.
die Form oder Frist des § 26 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
- 2.
die nach § 24 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden oder
- 3.
bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 24 Abs. 4 nicht erbracht sind.
Ist der Bewerber oder Ersatzbewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, ist der Wahlvorschlag für diesen Bewerber oder Ersatzbewerber ungültig.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 30 Abs. 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.
§ 30 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 54. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Der Kreiswahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Wahlordnung
nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese zu streichen. Wird auf einem Wahlvorschlag der Bewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber benannt, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des Bewerbers.
(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich nur auf die Wahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise. Tatsachen, die dem Kreiswahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 31 Rechtsmittel
(1) Die Vertrauensleute können gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) den Kreiswahlausschuss anrufen.
(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tags nach der Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensleute des zurückgewiesenen Wahlvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags Beschwerde erheben.
(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl ergehen.
(4) Das Nähere über das Verfahren nach Absatz 1 und über das Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 32 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter richtet sich bei Wahlvorschlägen von Parteien nach den Stimmenzahlen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Im Anschluss hieran sind sonstige Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter. Die Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren. Hat in einem Wahlkreis eine in anderen Wahlkreisen vertretene Partei keinen Wahlvorschlag eingereicht oder ist ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen worden, so fällt die Nummer dieser Partei aus.
7. ABSCHNITT Wahlhandlung
§ 33 Wahlzeit
Die Wahl im Wahlbezirk kann am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr ausgeübt werden. Die
Wahlordnung
kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.
§ 34 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.
§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
§ 36 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die
Wahlordnung
. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
(2) Die nach § 8 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
§ 37 Stimmzettel, Umschläge
(1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefwahl amtliche Stimmzettelumschläge verwendet werden. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, werden bei der Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.
(2) Auf dem Stimmzettel erhält jeder im Wahlkreis zugelassene Wahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält
- 1.
die laufende Nummer des Wahlvorschlags,
- 2.
den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,
- 3.
bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung »Einzelbewerber« und
- 4.
einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38).
Die Wahlvorschläge sind in der in § 32 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen. Für ausgefallene Nummern sind keine Felder freizulassen.
(3) Die
Wahlordnung
kann weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Stimmzettels sowie über die Beschaffenheit der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge treffen.
(4) Das Innenministerium kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 38 Stimmabgabe
(1) Wer seine Stimme im Wahlraum abgibt, erhält dort einen Stimmzettel. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzettel nachfordern. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, ist der Wahlberechtigte verpflichtet, bei der Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden.
(2) Die zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe richtet sich nach § 8 Absatz 4.
(3) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und in die Wahlurne zu werfen.
(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Wahlraum ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.
(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.
(6) Im Einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl durch die
Wahlordnung
geregelt.
8. ABSCHNITT Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
§ 39 Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung
Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.
§ 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.
(3) Das Nähere über die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 41 Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung das Wahlergebnis aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest.
(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 42 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 2.
keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.
ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder
- 5.
eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(2) Leer abgegebene Stimmzettelumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
- 4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
- 5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.
der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
- 8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 verliert.
§ 43 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen.
(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 44 Feststellung des Wahlergebnisses im Land und Sitzverteilung
(1) Der Landeswahlausschuss ermittelt auf Grund der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen das Ergebnis der Wahl im Land und stellt es fest. Zählfehler kann er berichtigen. Im Übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie offenkundig unrichtig sind.
(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Ergebnisses beschließt der Landeswahlausschuss über die Sitzverteilung und stellt die hiernach gewählten Bewerber fest (§ 2). Bewerber, die in zwei Wahlkreisen aufgestellt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1) und in jedem der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlkreises (§ 2 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben. Trifft dies in beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere Stimmenzahl erreicht haben; trifft dies in keinem von beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den höheren prozentualen Stimmenanteil an den Stimmenzahlen aller Bewerber erreicht haben. Für den anderen Wahlkreis gilt in beiden Fällen § 47 Abs. 1 entsprechend.
§ 45 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung und der gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Er benachrichtigt die gewählten Bewerber von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 46 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Die gewählten Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der Annahmeerklärung auf die Benachrichtigung nach § 45 Satz 2 beim Landeswahlleiter. Geht bis zum Ablauf der in § 45 Satz 2 bestimmten Frist beim Landeswahlleiter keine oder keine formgerechte Erklärung ein, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärungen können nicht widerrufen werden.
(2) Der Landeswahlleiter stellt den Bewerbern, die die Wahl angenommen haben oder bei denen die Wahl als angenommen gilt, eine Wahlurkunde aus.
9. ABSCHNITT Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten
§ 47 Mandatsnachfolge
(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.
(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
- 1.
durch Tod,
- 2.
durch Mandatsverzicht (Artikel 41
Abs. 2 der Landesverfassung),
- 3.
durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41
Abs. 3 der Landesverfassung),
- 4.
durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder
- 5.
durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42
der Landesverfassung).
§ 48 Feststellung der Mandatsnachfolge
Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Abs. 2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.
§ 49 Folgen eines Parteiverbots
Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21
Abs. 2
des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündung des Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Abs. 1 und § 48 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Bewerber, die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben frei gewordene Sitze unbesetzt.
10. ABSCHNITT Nachwahl und Wiederholungswahl
§ 50 Nachwahl
(1) Steht fest, dass die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müsste, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ganz oder teilweise ab und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird.
(2) Ist in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Nachwahl bestimmt die
Wahlordnung
.
§ 51 Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verstrichen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Wiederholungswahl bestimmt die
Wahlordnung
.
(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
11. ABSCHNITT Staatliche Mittel für Parteien
und Einzelbewerber
§ 52 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staatshaushaltsplan des Landes - Einzelplan 01 - Landtag - auszubringen.
(3) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
§ 53 Staatliche Mittel für Einzelbewerber
(1) Einzelbewerber, die mindestens 10 Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 3,50 Euro.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.
(3) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.
12. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 54 Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der
Landeswahlordnung
vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach dem
Wahlprüfungsgesetz
angefochten werden.
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht oder
- 2.
entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
- a)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss,
- b)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, eines stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amts entzieht, und
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.
§ 56 Wahlkosten
(1) Die Kosten der Landtagswahlen trägt das Land. Es erstattet den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen einschließlich der Übermittlung des Wahlergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Für die Inanspruchnahme von Räumen in Anstalten und Gebäuden der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.
(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 57 Wahlordnung
Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung (Wahlordnung) die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der
Wahlordnung
können auch Sonderbestimmungen über das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für solche Wahlberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.
§ 58 Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags
Bei einer Auflösung des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode kann das Innenministerium, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten, die in diesem Gesetz und in der
Wahlordnung
bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder ändern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.
§ 59 Fristen, Termine und Form
(1) Die in diesem Gesetz und in der
Wahlordnung
bestimmten Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz und in der Wahlordnung nicht anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
§ 60 Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.
(2) Über das Ergebnis der Wahl wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
- 1.
die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen und
- 2.
die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
erstellt. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 Prozent der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Die Wahlbezirke und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte, ein Briefwahlbezirk mindestens 500 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum oder im Briefwahlbezirk nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen. Die betroffenen Briefwähler der ausgewählten Briefwahlbezirke sind in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde und Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk.
(4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.
(5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Wahl von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt übermittelt.
(6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die Gemeinden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke.
(7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte oder 500 Wähler umfassen müssen, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1
des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.
(8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten; sie sind auf Anforderung den Statistikstellen der Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zusammengefasster Veröffentlichung zu überlassen. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Für die weitere Behandlung und die Vernichtung der Stimmzettel gelten die Vorschriften der
Wahlordnung
.
§ 61*)
Inkrafttreten
(nicht abgedruckt)
Anlage
(Zu § 5 Abs. 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg
Nr.
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Name
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Gebiet
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1
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Stuttgart I
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Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart- Süd, Stuttgart-West und Stadtteile Gänsheide und Uhlandshöhe des Stadtbezirks Stuttgart-Ost des Stadtkreises Stuttgart
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2
|
Stuttgart II
|
Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch und Vaihingen des Stadtkreises Stuttgart
|
3
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Stuttgart III
|
Stadtbezirke Botnang, Feuerbach, Mühlhausen ohne den Stadtteil Neugereut, Münster, Stammheim, Weilimdorf und Zuffenhausen des Stadtkreises Stuttgart
|
4
|
Stuttgart IV
|
Stadtbezirke Stuttgart-Ost ohne Stadtteile Gänsheide und Uhlandshöhe, Bad Cannstatt, Hedelfingen, Obertürkheim, Untertürkheim, Wangen und Stadtteil Neugereut des Stadtbezirks Mühlhausen des Stadtkreises Stuttgart
|
5
|
Böblingen
|
Gemeinden Altdorf, Böblingen, Ehningen, Gärtringen, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Magstadt, Schönaich, Sindelfingen, Steinenbronn, Waldenbuch und Weil im Schönbuch des Landkreises Böblingen
|
6
|
Leonberg
|
Gemeinden Aidlingen, Bondorf, Deckenpfronn, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Jettingen, Leonberg, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Weil der Stadt und Weissach des Landkreises Böblingen
|
7
|
Esslingen
|
Gemeinden Aichwald, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern und Wolfschlugen des Landkreises Esslingen
|
8
|
Kirchheim
|
Gemeinden Altbach, Baltmannsweiler, Bissingen an der Teck, Deizisau, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Hochdorf, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Lenningen, Lichtenwald, Neidlingen, Notzingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Plochingen, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wendlingen am Neckar und Wernau (Neckar) des Landkreises Esslingen
|
9
|
Nürtingen
|
Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuffen, Nürtingen und Schlaitdorf des Landkreises Esslingen
|
10
|
Göppingen
|
Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Ebersbach an der Fils, Eislingen/ Fils, Göppingen, Rechberghausen, Schlierbach, Uhingen, Wäschenbeuren und Wangen des Landkreises Göppingen
|
|
|
Gemeinde Reichenbach an der Fils des Landkreises Esslingen
|
11
|
Geislingen
|
Gemeinden Aichelberg, Albershausen, Bad Ditzenbach, Bad Überkingen, Böhmenkirch, Bad Boll, Deggingen, Donzdorf, Drackenstein, Dürnau, Eschenbach, Gammelshausen, Geislingen an der Steige, Gingen an der Fils, Gruibingen, Hattenhofen, Heiningen, Hohenstadt, Kuchen, Lauterstein, Mühlhausen im Täle, Ottenbach, Salach, Schlat, Süßen, Wiesensteig und Zell unter Aichelberg des Landkreises Göppingen
|
|
|
12
|
Ludwigsburg
|
Gemeinden Asperg, Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen, Remseck am Neckar und Tamm des Landkreises Ludwigsburg
|
13
|
Vaihingen
|
Gemeinden Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Markgröningen, Oberriexingen, Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim und Vaihingen an der Enz des Landkreises Ludwigsburg
|
14
|
Bietigheim-Bissingen
|
Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Steinheim an der Murr und Walheim des Landkreises Ludwigsburg
|
15
|
Waiblingen
|
Gemeinden Fellbach, Korb, Leutenbach, Schwaikheim, Waiblingen und Winnenden des Rems-Murr-Kreises
|
16
|
Schorndorf
|
Gemeinden Kernen im Remstal, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Urbach, Weinstadt und Winterbach des Rems-Murr-Kreises
|
17
|
Backnang
|
Gemeinden Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Berglen, Burgstetten, Großerlach, Kaisersbach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal und Welzheim des Rems-Murr-Kreises
|
18
|
Heilbronn
|
Stadtkreis Heilbronn
|
|
|
Gemeinden Flein, Leingarten, Nordheim und Talheim des Landkreises Heilbronn
|
19
|
Eppingen
|
Gemeinden Abstatt, Bad Rappenau, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Eppingen, Gemmingen, Güglingen, Ilsfeld, Ittlingen, Kirchardt, Lauffen am Neckar, Massenbachhausen, Neckarwestheim, Pfaffenhofen, Schwaigern, Siegelsbach, Untergruppenbach und Zaberfeld des Landkreises Heilbronn
|
20
|
Neckarsulm
|
Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Erlenbach, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Jagsthausen, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern und Wüstenrot des Landkreises Heilbronn
|
21
|
Hohenlohe
|
Hohenlohekreis
|
|
|
Gemeinden Blaufelden, Braunsbach, Gerabronn, Langenburg, Schrozberg und Untermünkheim des Landkreises Schwäbisch Hall
|
22
|
Schwäbisch Hall
|
Gemeinden Bühlertann, Bühlerzell, Crailsheim, Fichtenau, Fichtenberg, Frankenhardt, Gaildorf, Ilshofen, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Mainhardt, Michelbach an der Bilz, Michelfeld, Oberrot, Obersontheim, Rosengarten, Rot am See, Satteldorf, Schwäbisch Hall, Stimpfach, Sulzbach-Laufen, Vellberg, Wallhausen und Wolpertshausen des Landkreises Schwäbisch Hall
|
23
|
Main-Tauber
|
Main-Tauber-Kreis
|
24
|
Heidenheim
|
Landkreis Heidenheim
|
25
|
Schwäbisch Gmünd
|
Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Essingen, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot und Waldstetten des Ostalbkreises
|
26
|
Aalen
|
Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen und Wört des Ostalbkreises
|
27
|
Karlsruhe I
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Stadtteile Beiertheim-Bulach, Durlach-Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Innenstadt-Ost, Oststadt, Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Südstadt, Waldstadt, Weiherfeld-Dammerstock und Wolfartsweier des Stadtkreises Karlsruhe
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28
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Karlsruhe II
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Stadtteile Daxlanden, Grünwinkel, Innenstadt-West, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordstadt, Nordweststadt, Oberreut, Südweststadt und Weststadt des Stadtkreises Karlsruhe
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29
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Bruchsal
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Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher und Waghäusel des Landkreises Karlsruhe
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30
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Bretten
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Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Oberderdingen, Stutensee, Sulzfeld, Walzbachtal, Weingarten (Baden) und Zaisenhausen des Landkreises Karlsruhe
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31
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Ettlingen
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Gemeinden Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten und Waldbronn des Landkreises Karlsruhe
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32
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Rastatt
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Gemeinden Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Iffezheim, Kuppenheim, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rastatt, Steinmauern und Weisenbach des Landkreises Rastatt
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33
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Baden-Baden
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Stadtkreis Baden-Baden
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Gemeinden Bühl, Bühlertal, Hügelsheim, Lichtenau, Ottersweier, Rheinmünster und Sinzheim des Landkreises Rastatt
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34
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Heidelberg
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Stadtkreis Heidelberg
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35
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Mannheim I
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Stadtbezirke Käfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-West, Sandhofen, Schönau, Vogelstang, Waldhof und Wallstadt des Stadtkreises Mannheim
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36
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Mannheim II
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Stadtbezirke Feudenheim, Friedrichsfeld, Innenstadt/Jungbusch, Lindenhof, Neckarau, Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Schwetzingerstadt/Oststadt und Seckenheim des Stadtkreises Mannheim
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37
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Wiesloch
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Gemeinden Dielheim, Leimen, Malsch, Mühlhausen, Nußloch, Rauenberg, Sandhausen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch des Rhein-Neckar-Kreises
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38
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Neckar- Odenwald
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Neckar-Odenwald-Kreis
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39
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Weinheim
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Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim und Weinheim des Rhein-Neckar-Kreises
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40
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Schwetzingen
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Gemeinden Altlußheim, Brühl, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen und Schwetzingen des Rhein-Neckar-Kreises
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41
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Sinsheim
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Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Lobbach, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Reichartshausen, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Wiesenbach, Wilhelmsfeld und Zuzenhausen des Rhein-Neckar-Kreises
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42
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Pforzheim
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Stadtkreis Pforzheim
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Gemeinden Birkenfeld, Engelsbrand, Ispringen und Kieselbronn des Enzkreises
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43
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Calw
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Landkreis Calw
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44
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Enz
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Gemeinden Eisingen, Friolzheim, Heimsheim, Illingen, Kämpfelbach, Keltern, Knittlingen, Königsbach-Stein, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Neuenbürg, Neuhausen, Neulingen, Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn, Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt, Tiefenbronn, Wiernsheim, Wimsheim und Wurmberg des Enzkreises
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45
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Freudenstadt
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Landkreis Freudenstadt
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46
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Freiburg I
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Stadtteile Altstadt, Ebnet, Günterstal, Herdern, Kappel, Littenweiler, Mittelwiehre, Neuburg, Oberau, Oberwiehre und Waldsee des Stadtkreises Freiburg
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Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen und Titisee-Neustadt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
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Gemeinden Bernau im Schwarzwald, Bonndorf im Schwarzwald, Dachsberg (Südschwarzwald), Grafenhausen, Häusern, Höchenschwand, Ibach, St. Blasien, Todtmoos, Ühlingen-Birkendorf und Wutach des Landkreises Waldshut
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47
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Freiburg II
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Stadtteile Betzenhausen, Brühl, Haslach, Hochdorf, Landwasser, Lehen, Mooswald, Munzingen, Opfingen, Rieselfeld, Sankt Georgen, Stühlinger, Tiengen, Unterwiehre, Vauban, Waltershofen, Weingarten und Zähringen des Stadtkreises Freiburg
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Gemeinden Gottenheim, March, Schallstadt und Umkirch des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
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48
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Breisgau
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Gemeinden Au, Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buggingen, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Horben, Ihringen, Merdingen, Merzhausen, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Pfaffenweiler, Sölden, Staufen im Breisgau, Sulzburg, Vogtsburg im Kaiserstuhl und Wittnau des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
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Gemeinden Kandern, Malsburg-Marzell und Schliengen des Landkreises Lörrach
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49
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Emmendingen
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Landkreis Emmendingen
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50
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Lahr
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Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach und Wolfach des Ortenaukreises
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51
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Offenburg
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Gemeinden Bad PeterstalGriesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Schutterwald und Zell am Harmersbach des Ortenaukreises
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52
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Kehl
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Gemeinden Achern, Appenweier, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Oberkirch, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Seebach und Willstätt des Ortenaukreises
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53
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Rottweil
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Landkreis Rottweil
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54
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Villingen- Schwenningen
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Gemeinden Bad Dürrheim, Bräunlingen, Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen im Schwarzwald, Gütenbach, Königsfeld im Schwarzwald, Mönchweiler, Niedereschach, St. Georgen im Schwarzwald, Schönwald im Schwarzwald, Schonach im Schwarzwald, Triberg im Schwarzwald, Tuningen, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen und Vöhrenbach des Schwarzwald-Baar-Kreises
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55
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Tuttlingen- Donaueschingen
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Landkreis Tuttlingen Gemeinden Blumberg, Donaueschingen und Hüfingen des Schwarzwald-Baar-Kreises
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56
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Konstanz
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Gemeinden Allensbach, Gaienhofen, Konstanz, Moos, Öhningen, Radolfzell am Bodensee und Reichenau des Landkreises Konstanz
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57
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Singen
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Gemeinden Aach, BodmanLudwigshafen, Büsingen am Hochrhein, Eigeltingen, Engen, Gailingen am Hochrhein, Gottmadingen, Hilzingen, Hohenfels, Mühlhausen-Ehingen, Mühlingen, Orsingen-Nenzingen, Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steißlingen, Stockach, Tengen und Volkertshausen des Landkreises Konstanz
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58
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Lörrach
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Gemeinden Aitern, Bad Bellingen, Binzen, Böllen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Fröhnd, Grenzach-Wyhlen, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Inzlingen, Kleines Wiesental, Lörrach, Maulburg, Rümmingen, Schallbach, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim, Steinen, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Weil am Rhein, Wembach, Wieden, Wittlingen und Zell im Wiesental des Landkreises Lörrach
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59
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Waldshut
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Gemeinden Albbruck, Bad Säckingen, Dettighofen, Dogern, Eggingen, Görwihl, Herrischried, Hohentengen am Hochrhein, Jestetten, Klettgau, Küssaberg, Lauchringen, Laufenburg (Baden), Lottstetten, Murg, Rickenbach, Stühlingen, Waldshut-Tiengen, Wehr, Weilheim und Wutöschingen des Landkreises Waldshut
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Gemeinden Rheinfelden (Baden) und Schwörstadt des Landkreises Lörrach
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60
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Reutlingen
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Gemeinden Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Walddorfhäslach und Wannweil des Landkreises Reutlingen
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Gemeinden Dußlingen, Gomaringen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen und Nehren des Landkreises Tübingen
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61
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Hechingen-Münsingen
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Gemeinden Bad Urach, Dettingen an der Erms, Engstingen, Eningen unter Achalm, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg Hayingen, Hohenstein, Hülben, Lichtenstein,
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Mehrstetten, Metzingen, Münsingen einschließlich gemeindefreiem Gutsbezirk, Pfronstetten, Riederich, Römerstein, St. Johann, Sonnenbühl, Trochtelfingen und Zwiefalten des Landkreises Reutlingen
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Gemeinden Burladingen, Hechingen und Jungingen des Zollernalbkreises
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62
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Tübingen
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Gemeinden Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Mössingen, Neustetten, Ofterdingen, Rottenburg am Neckar und Tübingen des Landkreises Tübingen
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63
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Balingen
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Gemeinden Albstadt, Balingen, Bisingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Grosselfingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Rangendingen, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen und Zimmern unter der Burg des Zollernalbkreises
Gemeinden Hirrlingen und Starzach des Landkreises Tübingen
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64
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Ulm
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Stadtkreis Ulm Gemeinden Balzheim, Blaustein, Dietenheim, Erbach, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Schnürpflingen und Staig des Alb-Donau-Kreises
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65
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Ehingen
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Gemeinden Allmendingen, Altheim, Altheim (Alb), Amstetten, Asselfingen, Ballendorf, Beimerstetten, Berghülen, Bernstadt, Blaubeuren, Börslingen Breitingen, Dornstadt, Ehingen (Donau), Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Heroldstatt, Holzkirch Laichingen, Langenau, Lauterach, Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Rottenacker, Schelklingen, Setzingen, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen, Weidenstetten, Westerheim und Westerstetten des Alb-Donau-Kreises
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66
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Biberach
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Gemeinden Achstetten, Alleshausen, Allmannsweiler, Altheim, Attenweiler, Bad Buchau, Bad Schussenried, Betzenweiler, Biberach an der Riß, Burgrieden, Dürmentingen, Dürnau, Eberhardzell, Erlenmoos, Ertingen, Gutenzell-Hürbel, Hochdorf, Ingoldingen, Kanzach, Langenenslingen, Laupheim, Maselheim, Mietingen, Mittelbiberach, Moosburg, Ochsenhausen, Oggelshausen, Riedlingen, Schemmerhofen, Schwendi, Seekirch, Steinhausen an der Rottum, Tiefenbach, Ummendorf, Unlingen, Uttenweiler, Wain und Warthausen des Landkreises Biberach
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67
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Bodensee
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Gemeinden Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Friedrichshafen, Hagnau am Bodensee, Heiligenberg, Immenstaad am Bodensee, Kressbronn am Bodensee, Langenargen, Markdorf, Meersburg, Oberteuringen, Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Überlingen und Uhldingen-Mühlhofen des Bodenseekreises
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68
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Wangen
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Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt, Wangen im Allgäu und Wolfegg des Landkreises Ravensburg Gemeinden Berkheim, Dettingen an der Iller, Erolzheim, Kirchberg an der Iller, Kirchdorf an der Iller, Rot an der Rot und Tannheim des Landkreises Biberach
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69
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Ravensburg
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Gemeinden Altshausen, Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende des Landkreises Ravensburg Gemeinden Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang des Bodenseekreises
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70
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Sigmaringen
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Landkreis Sigmaringen
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