§ 43
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen.
(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
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