§ 47
Mandatsnachfolge
(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.
(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
- 1.
durch Tod,
- 2.
durch Mandatsverzicht (Artikel 41
Abs. 2 der Landesverfassung),
- 3.
durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41
Abs. 3 der Landesverfassung),
- 4.
durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder
- 5.
durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42
der Landesverfassung).
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