§ 48
Feststellung der Mandatsnachfolge
Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Abs. 2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.
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