§ 5
Wahlkreise
(1) Das Wahlgebiet wird in die Wahlkreise 1 bis 70 eingeteilt. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert, so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines Landkreises, die zu verschiedenen Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der Einwohnerzahl kleineren Wahlkreis zu. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzänderungen, die später als sechs Monate vor dem Wahltag rechtswirksam werden.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut ganz oder teilweise bekannt zu machen, wenn sich Wahlkreise nach Absatz 2 ändern oder wenn die Beschreibung des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.
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