§ 31
Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(zu § 36
WHG)
(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern nach Maßgabe des § 36
WHG zu unterhalten.
(2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage sowie Nutzungsberechtigte haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage oder Nutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.
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