§ 51a
Präventions- und Ausgleichssysteme
(1) Jagdausübungsberechtigte Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften können Präventions- und Ausgleichssysteme auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden errichten.
(2) Die Präventions- und Ausgleichssysteme haben die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und die aus Wildschäden entstehenden Schadensersatzansprüche auszugleichen; die §§ 52 bis 57 bleiben unberührt. Die Präventions- und Ausgleichssysteme sind so zu gestalten, dass sie den Zielen des § 2 entsprechen. Diese Ziele sollen insbesondere durch revierübergreifende Maßnahmen erreicht werden.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WildTManagGBWV6P51a&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WildTManagG+BW+%C2%A7+51a&psml=bsbawueprod.psml&max=true