§ 20
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen
(1) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss oder seiner Verlängerung gegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 oder 5 oder § 19 verstößt, ist nichtig.
(2) Die untere Jagdbehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
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