§ 30
Jagdeinrichtungen
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten, Futterplätze und andere ähnliche Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers errichten; die Eigentümerin oder der Eigentümer ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält.
(2) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremdem Grund und Boden errichteten Ansitze der Jagdnachfolgerin oder dem Jagdnachfolger auf ihr oder sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.
(3) Das Betreten von Jagdeinrichtungen ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig.
Fußnoten
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