Bewertung des Stockwerkseigentums
Das alte badische Stockwerkseigentum, das sich auf den Satz
664 des badischen Landrechts stützt, ist nach den von Ihnen zitierten
Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.11.1966 - V ZR
30/64 (Karlsruhe) - NJW 1967, Heft 17, S. 775 - ein echtes Stockwerkseigentum.
Für seinen Rechtsinhalt ist typisch, daß es aus stockwerkweise getrenntem
Alleineigentum (Sondereigentum) am Gebäude und gemeinschaftlichem
Eigentum (Miteigentum nach Bruchteilen) am Rest des Grundstücks (Grundfläche,
Umfassungsmauern usw.) besteht. Das Wohnungseigentumsgesetz vom 15.
März 1951 (BStBl I S. 175) hat in der Rechtsform des Wohnungseigentums
eine Verbindung von Sondereigentum und Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen
Eigentum geschaffen. In der Begründung zu dem oben angeführten Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 25.11.1966 wird deshalb unter Hinweis auf
die §§ 1, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ausgeführt, daß das
echte Stockwerkseigentum dem heutigen Wohnungs- und Teileigentum ähnlich
sei.
Das Finanzministerium hat keine Bedenken, wenn das alte badische
Stockwerkseigentum bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des
Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 wie Wohnungseigentum (Teileigentum)
nach § 93 BewG 1965 bewertet wird. Wenn bei einem Stockwerkseigentum
ausnahmsweise Miteigentum am Grund und Boden nicht vorhanden sein
sollte, ist der auszuscheidende Bodenwertanteil im Falle der Bewertung
im Ertragswertverfahren nach den Anlagen 1 - 8 zu den Richtlinien
für die Bewertung des Grundvermögens zu ermitteln.
Es wird gebeten, bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
des Grundbesitzes bei dem im württembergischen Landesteil vorkommenden
Stockwerkseigentum, das ebenfalls aus Sondereigentum und Miteigentum
an gemeinschaftlichem Eigentum besteht und als Stockwerkseigentum
im Sinne des Artikels 226ff. AGBGB nach württembergischem Gewohnheitsrecht
bezeichnet wird, entsprechend zu verfahren.
Finanzministerium Baden-Württemberg Stuttgart, 23.11.1967
S 3216 A-2/67
OberfinanzdirektionFreiburg Freiburg, 10.01.1969
S 3300 A-50-St 52 1
Oberfinanzdirektion Karlsruhe Karlsruhe, 10.01.1969
S 3300 A-37-St 311
Oberfinanzdirektion Stuttgart Stuttgart,10.01.1969
S 3300 A-33-St 41
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