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| 1 | Anwendungsbereich |
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1 | Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer bebauter Grundstücke
nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) |
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| - | für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1. Januar 1996
und |
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| - | für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997. |
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| 2 | Begriff des bebauten Grundstücks |
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| 2.1 | Definition |
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2 | Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare
Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff vgl. gleichlautende Erlasse vom
31. März 1992 (BStBl I S. 342). Bei der Abgrenzung zu den unbebauten
Grundstücken bleiben Gebäude, die keiner oder einer nur unbedeutenden
Nutzung zugeführt werden können (§ 145 Abs. 2 Satz 1 BewG; vgl. Tz.
2.1.2 der gleichlautenden Erlasse vom 15. April 1997, BStBl I S. 394),
unberücksichtigt. |
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| 2.2 | Benutzbarkeit, Bezugsfertigkeit, Errichtung in
Bauabschnitten |
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3 | Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern
oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden
kann, sie zu benutzen. Im Besteuerungszeitpunkt müssen alle wesentlichen
Bauarbeiten abgeschlossen sein. Geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise
vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z.B. Malerarbeiten,
Verlegen des Bodenbelags), schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus.
Auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an. Ist
das Gebäude im Besteuerungszeitpunkt bezogen, begründet dies die widerlegbare
Vermutung der Bezugsfertigkeit. |
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4 | Bei der Entscheidung, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, ist auf
das ganze Gebäude und nicht auf einzelne Wohnungen oder Räume abzustellen.
Sind z.B. Wohnungen im Erdgeschoß vor dem Besteuerungszeitpunkt, die
übrigen Wohnungen jedoch erst danach bezugsfertig geworden, ist das
Gebäude als nicht bezugsfertig anzusehen. Die Bewertung erfolgt nach
§ 149 BewG. Wird ein Gebäude abschnittsweise errichtet, ist die Entscheidung,
ob ein bezugsfertiges Gebäude anzunehmen ist, nach der Verkehrsanschauung
zu treffen. Demnach ist ein Einfamilienhaus als bezugsfertig anzusehen,
wenn die Wohnräume im Erdgeschoß fertiggestellt sind und ein späterer
Ausbau des Dachgeschosses möglich ist, damit jedoch vor dem Besteuerungszeitpunkt
noch nicht begonnen worden ist. Sind bei einem Bürogebäude mehrere
Geschosse bereits bezugsfertig, fehlt bei anderen allerdings noch
der Innenausbau, ist das Gebäude insgesamt noch nicht bezugsfertig
und somit nach § 149 BewG zu bewerten. |
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| 3 | Wirtschaftliche Einheit |
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| 3.1 | Umfang |
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5 | Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören
der Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen, sonstige wesentliche
Bestandteile und das Zubehör. Nicht einzubeziehen sind Maschinen und
Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage
gehörenden Stützen und sonstige Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen
gehören zum Grundstück (vgl. § 68 Abs. 2 BewG). Wegen weiterer Abgrenzungsfragen
vgl. gleichlautende Erlasse vom 31. März 1992 (BStBl 1992 I S. 342). |
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6 | Zum Grund und Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem
Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insbesondere der
Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. Bei einer größeren unbebauten Fläche
ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die
Verkehrsanschauung maßgebend. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. gleichlautende
Erlasse zur Bewertung von unbebauten Grundstücken vom 15. April 1997
(BStBl I S. 394). |
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7 | Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind auch das Gebäude
und die mit dem Gebäude verbundenen Anbauten (z.B. Wintergärten).
Im Grundstückswert zu erfassen sind die Nebengebäude, wenn sie auf
dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z.B. Garagen).
Nebengebäude, die getrennt von dem Hauptgebäude, z.B. auf der anderen
Straßenseite stehen, sind regelmäßig nicht in die wirtschaftliche
Einheit einzubeziehen. |
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8 | Der Anteil des Eigentümers an gemeinschaftlichen Hofflächen
oder Garagen ist nach § 138 Abs. 3 Satz 2 BewG in das Grundstück mit
dem Hauptgebäude einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem
genutzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Garagen unabhängig
von einem Hauptgebäude genutzt werden. |
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| 3.2 | Wohnungs-/Teileigentum |
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| 3.2.1 | Entstehung |
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9 | Wohnungseigentum und Teileigentum wird nach § 2 WEG entweder
durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch
Teilung (§ 8 WEG) begründet. Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch
an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden.
Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch
zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG). Die rechtliche Zusammenführung
von Sondereigentum und Miteigentumsanteil bildet vom Beginn an Wohnungseigentum
oder Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 WEG. |
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10 | Für die Entstehung eines Wohnungs-/Teileigentums reicht es aus,
daß die Teilungserklärung beurkundet und der Eintragungsantrag beim
Grundbuchamt eingegangen ist. Dies gilt sowohl für im Besteuerungszeitpunkt
noch nicht bezugsfertige Gebäude als auch für bereits bestehende Gebäude. |
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11 | Nach dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1991 (BStBl 1993 II S. 87)
entsteht eine wirtschaftliche Einheit beim Wohnungseigentum erst mit
dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Das Urteil betrifft nur die Teilung
eines bestehenden Zweifamilienhauses in zwei Eigentumswohnungen, ohne
daß über die Eigentumswohnungen ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde
(Vorratsteilung). Aus diesem Grund ist das Urteil nur anzuwenden,
wenn ein Steuerpflichtiger dies ausdrücklich beantragt. |
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| 3.2.2 | Umfang der wirtschaftlichen Einheit |
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12 | Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-/Teileigentums setzt
sich aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum zusammen, zu dem es gehört. Sind bei einem Wohnungseigentum
mehrere Wohnungen mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden, sind
sie grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten
der Verkehrsanschauung entgegenstehen. |
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13 | Liegen die Wohnungen in demselben Haus unmittelbar übereinander
oder nebeneinander und sind sie so miteinander verbunden, daß sie
sich als ein Raumkörper darstellen, bilden sie eine wirtschaftliche
Einheit (BFH-Urteil vom 1. April 1987, BStBl II S. 840). Besteht keine
derartige Verbindung, weil sich die Wohnungen getrennt von anderen
im Sondereigentum stehenden Wohnungen im Gebäude befinden, sind nach
der Verkehrsanschauung mehrere wirtschaftliche Einheiten anzunehmen. |
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14 | Handelt es sich dagegen um mehrere Wohnungen, die jeweils mit
einem Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden sind und liegen mithin
zivilrechtlich mehrere selbständige Wohnungseigentumsrechte vor, ist
trotz des tatsächlichen Aneinandergrenzens und der Eintragung auf
ein gemeinsames Wohnungsgrundbuchblatt eine Zusammenfassung zu einer
einheitlichen wirtschaftlichen Einheit nicht möglich (BFH-Urteil vom
1.8.1990, BStBl II S. 1016). Werden mehrere Wohnungen durch größere
bauliche Maßnahmen zu einer einzigen Wohnung umgestaltet und sind
sie danach nicht mehr ohne größere bauliche Veränderungen getrennt
veräußerbar, bilden sie nur eine wirtschaftliche Einheit. Dies gilt
entsprechend für die bauliche Zusammenfassung von Wohnung und Gewerberaum. |
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15 | Zubehörräume, insbesondere Kellerräume und sonstige Abstellräume,
die der Grundstückseigentümer gemeinsam mit seinem Miteigentumsanteil
nutzt, sind ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Gestaltung in die
wirtschaftliche Einheit einzubeziehen. |
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16 | Gehören zu der Wohnung auch Garagen, sind sie in die wirtschaftliche
Einheit des Wohnungseigentums einzubeziehen (§ 138 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 Abs. 1 und 2 BewG). Hierbei ist es unerheblich,
wie das Eigentum des Wohnungseigentümers an den Garagen gestaltet
ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Garagen auf dem Grundstück
der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren
Umgebung befinden. An Abstellplätzen außerhalb von Sammelgaragen kann
kein Sondereigentum begründet werden. Derartige Abstellplätze sind
Gemeinschaftseigentum, die jedoch mittels einer Nutzungsvereinbarung
einem bestimmten Wohnungseigentums- oder Teileigentumsrecht zugeordnet
werden können. |
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| 4 | Übersicht über das Ertragswertverfahren |
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17 | Der Grundstückswert ergibt sich regelmäßig durch |
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| - | die Anwendung des Vervielfältigers von 12,5 |
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| - | auf die maßgebende Jahresmiete (vgl. Tz. 5) bzw. übliche Miete
(vgl. Tz. 6) |
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| - | abzüglich der Wertminderung wegen Alters (vgl. Tz. 7) des Gebäudes, |
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| - | bei Wohngrundstücken mit nicht mehr als zwei Wohnungen erhöht
um einen Zuschlag von 20 v.H. (vgl. Tz. 8). |
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| Dieser Wert darf nicht geringer sein als der Mindestwert (vgl.
Tz. 9). |
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| Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist möglich (vgl.
Tz. 10). |
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| Der Grundstückswert ist auf volle tausend DM nach unten abzurunden
(§ 139 BewG). |
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18 | Der gesetzlich festgelegte Vervielfältiger von 12,5 ist bei
allen Grundstücken anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren nach
§ 146 Abs. 2 bis 5 BewG sind alle Bestandteile der wirtschaftlichen
Einheit "bebautes Grundstück" erfaßt. Auch alle wertmindernden Umstände
sind berücksichtigt, z.B. wegen Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigungen,
Denkmaleigenschaft sowie Baumängel und Bauschäden. Für den Steuerpflichtigen
besteht die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Maßgebend sind stets die tatsächlichen Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt
(§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG). |
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| 5 | Jahresmiete |
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| 5.1 | Begriff der Jahresmiete |
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19 | Die Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter oder Pächter
für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen haben (§ 146 Abs. 2 Satz
2 BewG). |
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20 | Zur Jahresmiete rechnen neben den vereinbarten Mieten für die
Grundstücksnutzung auch |
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| - | Mieteinnahmen für Stellplätze, |
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| - | Mieteinnahmen für Nebengebäude, z.B. für Garagen, |
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| - | Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters,
die nicht die Raumnutzung betreffen, aber neben der Raumnutzung aufgrund
des Mietvertrags gewährt werden (z.B. Reklamenutzung sowie für das
Aufstellen von Automaten), |
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| - | Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar die Raumnutzung betreffen,
jedoch nur einzelnen Mietern zugute kommen (z.B. zusätzliche Mieteinnahmen
für die Verkabelung des Gebäudes zwecks Datenfernübertragung, für
den Einbau einer Klimaanlage oder für die Nutzung eines Schwimmbads), |
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| - | Untermietzuschläge, |
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| - | Baukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen, soweit sie auf die
Miete anzurechnen sind, |
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| - | Zahlungen des Mieters an Dritte für den Eigentümer, soweit es
sich nicht um Betriebskosten im Sinne des § 27 der II. BV handelt
(z.B. Erschließungskosten), |
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|
| - | Leistungen des Mieters, die nicht in Geld bestehen, soweit sie
nicht gleichzeitig als Betriebskosten zu berücksichtigen wären (z.B.
die Übernahme der Grundstücksverwaltung), |
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| - | die Umsatzsteuer, soweit das Gebäude insgesamt oder teilweise
umsatzsteuerpflichtig vermietet ist. |
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21 | Nicht in die Jahresmiete einzubeziehen sind insbesondere |
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| - | Einnahmen für die Überlassung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen, |
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| - | Einnahmen für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen (z.B.
bei möblierten Wohnungen, Ferienwohnungen, Studentenwohnheimen), |
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| - | Dienstleistungen, die nicht die Grundstücksnutzung betreffen
(Reinigungsdienste), |
|
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| - | Zuzahlungen Dritter außerhalb des Mietverhältnisses (z.B. bei
Bauherrengemeinschaften Zahlungen des Mietgarantiegebers). |
|
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22 | Bei der Jahresmiete handelt es sich um eine Sollmiete. Maßgebend
ist die Miete, die vertraglich vereinbart worden ist, unabhängig davon,
ob Mietpreisbindungen bestehen. Auf die tatsächlich gezahlte Miete
kommt es nicht an. Bei Mietausfällen ist somit trotz des geringeren
Ertrags eine Bewertung auf der Grundlage der vereinbarten Miete vorzunehmen. |
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| 5.2 | Betriebskosten |
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23 | Nicht zur Jahresmiete gehören die umlagefähigen Kosten, die
neben der Miete nach Anlage 3 der II. BV gesondert mit dem Mieter
abgerechnet werden können. Hierbei handelt es sich um folgende Betriebskosten: |
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| - | Grundsteuer, |
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|
| - | Kosten der Wasserversorgung, |
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| - | Kosten der Entwässerung, |
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|
| - | Kosten für zentrale Heizungsanlage einschließlich Wartung und
Reinigung, |
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|
| - | Kosten für zentrale Wasserversorgung, |
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| - | Kosten des Betriebs von Aufzügen, |
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| - | Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr, |
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|
| - | Kosten für Hausreinigung, |
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| - | Kosten der Gartenpflege, |
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| - | Kosten der Beleuchtung (Allgemeinstrom), |
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|
| - | Schornsteinfegergebühren, |
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| - | Beiträge zur Gebäudehaftpflicht- und -sachversicherung, |
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|
| - | Kosten für den Hauswart, |
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| - | Kosten für Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluß, |
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|
| - | Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung, |
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|
| - | Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. |
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24 | Die umlagefähigen Kosten bestimmen sich auch im Saarland nach
Anlage 3 der II. BV. |
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| Sind die umlagefähigen Betriebskosten ganz oder teilweise in
der vereinbarten Miete enthalten, sind sie herauszurechnen. Dabei
sind sie mit dem Betrag anzusetzen, der wirtschaftlich auf den maßgeblichen
Vermietungszeitraum entfällt. Aus Vereinfachungsgründen bestehen gegen
eine zeitanteilige Zurechnung nach Monaten keine Bedenken (vgl. Tz.
5.4). |
|
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25 | Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten (Instandsetzungs-
und Verwaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis) sind bereits bei
der Festlegung des Vervielfältigers berücksichtigt worden. |
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| 5.3 | Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder
öffentlichen Zwecken |
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26 | Die Grundsätze nach Tz. 5.1 und 5.2 gelten entsprechend für
gewerblich, freiberuflich oder öffentlich genutzte Grundstücke oder
Grundstücksteile (§ 146 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BewG). Werden Betriebskosten
pauschal erhoben und nicht mit dem Mieter abgerechnet, sind sie in
der Jahresmiete zu erfassen. Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten
sind davon abzuziehen. |
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| 5.4 | Durchschnittliche Jahresmiete |
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27 | § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG schreibt vor, daß aus den Jahresmieten
der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt eine im Durchschnitt
erzielte Jahresmiete - gemeint ist auch hier eine durchschnittliche
Soll-Miete - ermittelt wird. Der Mietermittlungszeitraum umfaßt die
letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt, nicht die letzten
drei Kalenderjahre. Aus Vereinfachungsgründen kann der Monat, in den
der Besteuerungszeitpunkt fällt, mit in den Ermittlungszeitraum einbezogen
werden. |
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| Beispiel: |
| A ist am 15.11.1996 verstorben. Zu seinem Nachlaß gehört ein
Mietwohngrundstück. |
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| Der Mietermittlungszeitraum beginnt ab 1.12.1993 und endet am
30.11.1996. |
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|
28 | Ist das Grundstück oder ein Teil davon innerhalb des dreijährigen
Mietermittlungszeitraums nicht vermietet (z.B. Leerstand bei Mieterwechsel
oder wegen Modernisierung), von dem Eigentümer oder dessen Familie
selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder
an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet worden,
ist für diesen Zeitraum die übliche Miete anzusetzen (§ 146 Abs. 3
Satz 1 BewG; vgl. Tz. 6). Die übliche Miete ist nach den Verhältnissen
des Zeitraums zu ermitteln, für den sie anzusetzen ist. |
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29 | Bei Gebäuden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt
bezugsfertig geworden sind, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum
zu ermitteln (§ 146 Abs. 2 Satz 4 BewG). |
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| 6 | Übliche Miete |
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| 6.1 | Anwendungsfälle |
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30 | Die übliche Miete ist nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG in den Fällen
anzusetzen, in denen Grundstücke oder Grundstücksteile |
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| - | innerhalb des dreijährigen Mietermittlungszeitraums zeitweise
nicht genutzt waren, |
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| - | von dem Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt wurden, |
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| - | an andere unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurden, |
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|
| - | an Angehörige oder an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet
waren. |
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| Wegen der Zeiten der Nichtnutzung vgl. Tz. 5.4. |
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31 | Der Ansatz der üblichen Miete bei der Nutzung durch den Eigentümer
oder dessen Familie gilt nicht nur bei der Überlassung von Wohnräumen,
sondern auch für die Überlassung von gewerblich oder freiberuflich
genutzten Räumen. Deshalb ist z.B. das vom Grundstückseigentümer selbst
genutzte Bürohaus und der selbst genutzte Laden unter Ansatz der üblichen
Miete zu bewerten. |
|
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32 | Die übliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn ein Grundstück
oder ein Grundstücksteil an andere unentgeltlich zur Nutzung überlassen
wird, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen um Angehörige des
Grundstückseigentümers oder um fremde Dritte handelt. Auf die Art
der Nutzung des Grundstücks oder des Grundstücksteils kommt es nicht
an. |
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33 | Erfolgt die Nutzungsüberlassung an Angehörige oder Arbeitnehmer
des Grundstückseigentümers gegen Zahlung einer Miete, ist statt der
Jahresmiete stets die übliche Miete anzusetzen. Das gilt auch, wenn
die tatsächlich vereinbarte Miete nur geringfügig von der üblichen
Miete abweicht. Wegen des Begriffs der Angehörigen vgl. § 15 AO und
wegen des Begriffs des Arbeitnehmers vgl. § 1 Abs. 2 LStDV. |
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34 | Wird ein Grundstück oder ein Grundstücksteil nicht an Angehörige
oder Arbeitnehmer, sondern an andere Personen verbilligt oder überhöht
vermietet, führt dies nicht zum Ansatz der üblichen Miete. Es bleibt
vielmehr bei der tatsächlich vereinbarten Miete. Auf den Umfang der
Abweichung zwischen der tatsächlich vereinbarten Miete zur üblichen
Miete kommt es nicht an. |
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| 6.2 | Begriff der üblichen Miete |
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35 | Bei der üblichen Miete handelt es sich um die Miete, die für
nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht
preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird (§ 146
Abs. 3 Satz 2 BewG). Betriebskosten sind hierbei nicht einzubeziehen. |
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36 | Für Wohnungen, die in den neuen Ländern vor dem 3. Oktober 1990
fertiggestellt worden sind, ist eine preisgebundene Miete zu zahlen
(vgl. § 11 Abs. 2 Gesetz zur Regelung der Miethöhe). Die preisgebundene
Miete ist nach § 146 Abs. 3 Satz 2 BewG grundsätzlich nicht bei der
Bemessung der üblichen Miete zu berücksichtigen. Aufgrund der Besonderheiten
in den neuen Ländern bestehen jedoch bei diesen Gebäuden wegen der
Ausstattung, Bauart und des Alters erhebliche Wertunterschiede gegenüber
Gebäuden mit nicht preisgebundenen Wohnungen. Daher ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Wertminderungen bei der Ermittlung der üblichen
Miete durch Rückgriff auf die Mieten für preisgebundenen Wohnraum
berücksichtigt werden. |
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37 | Bei der Mietableitung bleiben Mieten für mit öffentlichen Mitteln
geförderte Wohnungen ebenso außer Betracht wie Mieten, die auf ungewöhnlichen
oder persönlichen Verhältnissen beruhen. |
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| 6.3 | Ermittlung der üblichen Miete |
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38 | Die übliche Miete kann aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln
abgeleitet oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden. Bei Garagen
ist als übliche Miete regelmäßig ein Festwert pro Stellplatz anzusetzen. |
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| 6.3.1 | Vergleichsmieten |
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39 | Die Ableitung der üblichen Miete aus Vergleichsmieten kommt
insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: |
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| - | Befinden sich die eigengenutzten und vermieteten Räumlichkeiten
in einem Objekt, kann die übliche Miete bei vergleichbarer Ausstattung
aus den vereinbarten Jahresmieten abgeleitet werden. |
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| - | Dies ist auch bei einem Zweifamilienhaus möglich, in dem eine
Wohnung vermietet und eine Wohnung eigengenutzt ist, wenn beide Wohnungen
in ihrer Ausstattung vergleichbar sind und die Miete für die vermietete
Wohnung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist. |
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|
| - | Ist der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Objekte, die in
unmittelbarer Nachbarschaft zu dem eigengenutzten Objekt belegen sind,
kann auch hier die übliche Miete aus den Vergleichsmieten der vermieteten
Objekte abgeleitet werden. Dazu muß der Steuerpflichtige die Vergleichsobjekte
dem Finanzamt benennen. |
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|
| - | Liegen dem Finanzamt Vergleichsmieten vor, z.B. aus ertragsteuerlichen
Unterlagen, können diese Mieten ebenfalls zugrunde gelegt werden.
§ 30 AO ist zu beachten. Wegen der Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke
vgl. BFH-Urteil vom 24.9.1976, BStBl 1977 II S. 196. |
|
|
| 6.3.2 | Mietspiegel |
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40 | Liegt für eine Gemeinde ein nach dem Gesetz zur Regelung der
Miethöhe erstellter Mietspiegel vor, kann bei der Ableitung der üblichen
Miete auf diesen zurückgegriffen werden, wenn dieser Mietspiegel für
die letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt gilt. |
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41 | Bei anderen Mietspiegeln ist darauf zu achten, daß sie einen
repräsentativen Querschnitt der ortsüblichen Entgelte vergleichbarer
Wohnungen oder Räumlichkeiten enthalten. |
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42 | Sofern der Mietspiegel Mietentgelte einschließlich der Betriebskosten
ausweist, müssen die Betriebskosten mit den dort angegebenen Beträgen
herausgerechnet werden. |
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| 6.3.3 | Mietgutachten |
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43 | In Ausnahmefällen kann der Steuerpflichtige die übliche Miete
durch ein Mietgutachten nachweisen. Das Mietgutachten ist von einem
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder dem örtlich
zuständigen Gutachterausschuß zu erstellen. |
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| 6.4 | Durchschnittsmiete |
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44 | Bei Eigennutzung oder vergleichbarer Nutzung nach § 146 Abs.
3 Satz 1 BewG während des dreijährigen Mietermittlungszeitraums ist
die übliche Miete grundsätzlich für die letzten drei Jahre vor dem
Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln und in eine Durchschnittsmiete
umzurechnen. Wird die übliche Miete aus einem Mietspiegel abgeleitet,
der für die letzten drei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt gilt,
kann davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um eine Durchschnittsmiete
handelt. |
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| 6.5 | Wohn-/Nutzfläche |
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45 | Wird die übliche Miete aus Mietspiegeln abgeleitet, so handelt
es sich um eine Miete, die sich auf einen Quadratmeter Wohn-/Nutzfläche
bezieht. Maßgebend für die Ermittlung der Wohn-/Nutzfläche des zu
bewertenden Gebäudes sind die Vorgaben im Mietspiegel. Bei Mietspiegeln
für Wohngrundstücke wird regelmäßig auf die §§ 42 bis 44 II. BV Bezug
genommen. Danach gilt für die Berechnung der Wohnfläche folgendes: |
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| - | Wohnflächen sind die Grundflächen aller Räume, die Wohnzwecken
dienen. |
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| - | Als Grundflächen bleiben außer Betracht |
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| | - | Treppen mit mehr als drei Steigungen und Treppenpodeste, |
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| | - | Hausflure in Wohngebäuden mit mehr als einer Wohnung, |
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| | - | Zubehörräume zur Wohnnutzung, insbesondere Keller, Waschküchen,
Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Garagen
und ähnliche Räume, |
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| | - | Wirtschaftsräume bei einer Wohnnutzung, insbesondere Futterküchen,
Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume
und ähnliche Räume, |
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| | - | Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1
m. |
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| - | Nur mit der Hälfte der Grundfläche sind anzusetzen |
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| | - | Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens 1
m und weniger als 2 m sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche
nach allen Seiten geschlossene Räume, |
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| | - | Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze. |
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| - | Rechnen bei einem Einfamilienhaus, in dem sich neben einer abgeschlossenen
Wohnung eine nicht abgeschlossene Wohneinheit befindet oder das über
zwei nicht abgeschlossene Wohneinheiten verfügt, Hausflure mangels
Abgeschlossenheit in vollem Umfang zur Wohnfläche, ist die für die
nicht abgeschlossene Wohneinheit ermittelte Grundfläche um 10 v.H.
zu kürzen. |
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| Werden Gebäude oder Gebäudeteile zu gewerblichen, freiberuflichen
oder öffentlichen Zwecken genutzt, so ist die Nutzfläche in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften zur II. BV zu ermitteln. |
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|
| Die Wohn-/Nutzfläche ist auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden. |
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| Erfolgt die Ableitung der üblichen Miete auf der Grundlage von
Vergleichsmieten, ist die Wohn-/Nutzfläche wie bei der Anwendung von
Mietspiegeln zu ermitteln. |
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| 7 | Alterswertminderung |
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46 | Der Ausgangswert aus durchschnittlicher Miete x 12,5 ist wegen
des Alters des Gebäudes für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit
des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, um
0,5 v.H., höchstens jedoch insgesamt um 25 v.H. zu ermäßigen. Es bestehen
keine Bedenken, zugunsten des Steuerpflichtigen als Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit stets den 1. Januar des Jahres der Bezugsfertigkeit
anzunehmen. Demnach ist der Höchstwert für die Alterswertminderung
von 25 v.H. des Ausgangswerts erreicht, wenn das Gebäude vor 1947
fertiggestellt worden ist. |
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| 7.1 | Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer |
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47 | Sind an einem Gebäude nach dessen Bezugsfertigkeit bauliche
Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des
Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Alterswertminderung
von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden
Bezugsfertigkeit auszugehen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 BewG). Eine Verlängerung
der Nutzungsdauer um mindestens 25 Jahre setzt voraus, daß das Gebäude
durchgreifend erneuert und verbessert worden ist. Durch die Baumaßnahme
müssen verbrauchte Teile ersetzt oder neue Bauteile in das Gebäude
eingefügt worden sein, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend
sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken
sowie der Dachaufbau. Ist danach von einer Verlängerung der Nutzungsdauer
um mindestens 25 Jahre auszugehen, bestimmt sich die Alterswertminderung
nach einem fiktiven Fertigstellungsjahr, das aus dem Jahr der Bezugsfertigkeit
zuzüglich der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer aufgrund
der baulichen Maßnahme zu ermitteln ist. |
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| 7.2 | Verkürzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer |
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48 | Hat sich die gewöhnliche Nutzungsdauer insbesondere wegen nicht
behebbarer Baumängel oder Bauschäden verkürzt, kann diesem Umstand
bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren nicht durch eine verkürzte
Nutzungsdauer Rechnung getragen werden. Eine Ermäßigung des Grundstückswerts
kann sich in diesen Fällen nur dadurch ergeben, daß der Steuerpflichtige
insgesamt einen unter dem Ertragswert liegenden Verkehrswert gegenüber
dem Finanzamt nachweist (§ 146 Abs. 7 BewG; vgl. Tz. 10). |
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| 7.3 | Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlichen
Fertigstellungsjahren |
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49 | Bei Grundstücken, auf denen sich Gebäude mit unterschiedlichen
Fertigstellungsjahren befinden, ist grundsätzlich für jedes Gebäude
eine gesonderte Alterswertminderung vorzunehmen. Dies gilt nicht für
Nebengebäude, die sich nur geringfügig auf den Grundstückswert auswirken.
Daher kann bei Wohngrundstücken mit Garagen, die zu einem späteren
Zeitpunkt als das Hauptgebäude fertiggestellt worden sind, für die
Garagen das Jahr der Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes zugrunde gelegt
werden. Anbauten teilen im allgemeinen aufgrund ihrer Bauart oder
Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Auch für den Anbau kann somit
bei der Alterswertminderung grundsätzlich das Fertigstellungsjahr
des Hauptgebäudes angesetzt werden. Für Aufstockungen ist im allgemeinen
das Fertigstellungsjahr der unteren Geschosse maßgebend. Es ist jedoch
zu prüfen, ob durch die baulichen Maßnahmen die restliche Nutzungsdauer
des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert worden ist. |
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| 8 | Zuschlag bei Grundstücken mit nicht mehr als zwei
Wohnungen |
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50 | Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Ausgangswert
ist bei Grundstücken, deren Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen
enthält, um 20 v.H. zu erhöhen, wenn das Grundstück ausschließlich
Wohnzwecken dient. |
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51 | Unter die Zuschlagsregelung fallen insbesondere Einfamilienhäuser
sowie Wohngrundstücke mit zwei Wohnungen. Bei Eigentumswohnungen kommt
nur dann ein Zuschlag in Betracht, wenn die Eigentumswohnung baulich
wie ein Einfamilienhaus gestaltet ist oder in einer Wohnanlage gelegen
ist, die nur aus zwei Eigentumswohnungen besteht. Ansonsten ist bei
Eigentumswohnungen kein Zuschlag zu berücksichtigen. |
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52 | Unter einer Wohnung im Sinne des § 146 Abs. 5 BewG ist eine
Zusammenfassung von Räumen zu verstehen, die von anderen Wohnungen
oder Räumen baulich getrennt sind. Es muß somit ein dauerhafter baulicher
Anschluß vorhanden sein, der jedoch nicht in allen Belangen den Anforderungen
an die Abgeschlossenheit nach den Bestimmungen zum Wohnungseigentumsgesetz
oder nach den DIN-Vorschriften entsprechen muß. Weiter muß ein eigener
Zugang bestehen, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt.
Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn ein eigener Zugang unmittelbar
von außen vorhanden ist oder wenn jede Wohneinheit in dem Gebäude
jeweils durch eine abschließbare Eingangstür gegenüber dem gemeinsamen
Treppenhaus oder Vorraum abgetrennt ist. Die zu einer Wohneinheit
zusammengefaßten Räume müssen über eine Küche verfügen. Dabei reicht
es aus, wenn in dem als Küche vorgesehenen Raum die Anschlüsse für
diejenigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vorhanden sind,
die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendig sind,
insbesondere Stromanschluß für den Elektroherd bzw. Gasanschluß für
den Gasherd, Kalt- und ggf. Warmwasserzuleitung und ein Ausguß. Weiter
müssen ein Bad mit Wanne oder Dusche und eine Toilette vorhanden sein;
ein Waschbecken reicht nicht aus. Die Wohnfläche muß mindestens 23
m2 betragen. |
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53 | Ein Zuschlag von 20 v.H. ist nur in den Fällen vorzunehmen,
in denen das Grundstück aus-schließlich Wohnzwecken dient. Befinden
sich in dem Gebäude neben den Wohnräumen auch gewerblich, freiberuflich
oder zu öffentlichen Zwecken benutzte Räume, ist bei der Grundstücksbewertung
kein Zuschlag anzusetzen. Dienen Räume sowohl Wohnzwecken als auch
gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken, so richtet sich
die Zuordnung danach, welcher Zweck in diesen Räumen überwiegt. Das
häusliche Arbeitszimmer ist der Nutzung zu Wohnzwecken zuzurechnen
(BFH-Urteil vom 9. November 1988, BStBl 1989 II S. 135). Soweit der
VI. Senat des BFH im Urteil vom 30. Juni 1995 (BStBl 1995 II S. 598)
zu den Absetzungen für Abnutzung eine hiervon abweichende Auffassung
vertreten hat, ist dem bei der Grundstücksbewertung nicht zu folgen. |
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| 9 | Mindestwert |
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54 | Der nach Tz. 5 bis 8 ermittelte Grundstückswert darf nicht geringer
sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück anzusetzen wäre (Mindestwert; § 146 Abs. 6 in Verbindung
mit § 145 Abs. 3 BewG). Der Mindestwert errechnet sich regelmäßig
aus der Grundstücksfläche und dem auf 80 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert.
Weicht das zu bewertende Grundstück in seinen Merkmalen von den Vorgaben
für das Bodenrichtwertgrundstück ab, ist dem durch Wertkorrekturen
Rechnung zu tragen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, für
das Grundstück in unbebautem Zustand einen unter dem Wert nach § 145
Abs. 3 Satz 1 BewG liegenden Verkehrswert nachzuweisen. Wegen Einzelheiten
zur Wertermittlung vgl. gleichlautende Erlasse zur Bewertung von unbebauten
Grundstücken vom 15. April 1997 (BStBl I S. 394). |
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55 | Die Frage, ob bei der Ermittlung des Mindestwerts eine Wertminderung
zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Bebauung von der rechtlich
zulässigen Bebauung des Bodenrichtwertgrundstücks abweicht, bleibt
weiteren Verwaltungsanweisungen vorbehalten. |
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| 10 | Nachweis (Öffnungsklausel) |
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56 | Abweichend von der Wertermittlung nach Tz. 5 bis 9 ist der niedrigere
gemeine Wert (Verkehrswert) für das gesamte Grundstück nach den Wertverhältnissen
zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen, wenn der Steuerpflichtige
diesen nachweist (§ 146 Abs. 7 BewG). Als Nachweis ist regelmäßig
ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
oder des örtlich zuständigen Gutachterausschusses erforderlich. Auch
ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder
nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über
das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. Es bestehen
keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundstückswert
festzustellen. |
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| Bew-Kartei ND: zu RdNr. 55: Hinweis auf
Bew-Kartei ND § 146 Abs 6 BewG Karte 1 |
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