§ 1
Rechtsform
(1) Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Sie können im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-StudWGBW2005V4P1&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=StudWG+BW+%C2%A7+1&psml=bsbawueprod.psml&max=true