§ 3
Errichtung von Studierendenwerken
(1) Die Errichtung, Aufgabenänderung oder Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums im Benehmen mit den betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke. Auch die bereits bestehenden Studierendenwerke können durch Rechtsverordnung aufgelöst oder in ihrer Aufgabenstellung geändert werden. Rechtsverordnungen zur Errichtung oder Auflösung von Studierendenwerken, zur Änderung der Zuordnung von Einrichtungen zu Studierendenwerken und zur Übernahme der sozialen Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch eine Einrichtung bedürfen der Zustimmung des Landtags.
(2) Mit der Errichtung wird festgelegt, welche Aufgaben das jeweilige Studierendenwerk für welche Einrichtungen wahrnimmt. Eine Änderung der Aufgaben oder eine Auflösung von Studierendenwerken kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Einrichtung die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden selbst wahrnimmt oder wenn Aufgaben mehrerer Studierendenwerke bei einem Studierendenwerk oder einer Einrichtung gebündelt werden sollen.
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