§ 2a
Zusammenwirken der Studierendenwerke
untereinander und mit anderen Einrichtungen
(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Studierendenwerke untereinander, mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und den Kommunen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit innerhalb des Kreises der Studierendenwerke ist von den Studierendenwerken zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sind durch öffentlich-rechtliche Verträge zu regeln. Kooperationsvereinbarungen sollen unbefristet oder für mindestens fünf Jahre geschlossen werden, es sei denn, dies ist nach der Art der Tätigkeit unüblich.
(3) Für die Zusammenarbeit der Studierendenwerke mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und den Kommunen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags zulässig ist.
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