§ 10
Bildung des Verwaltungsrats
(1) Der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 dem Verwaltungsrat angehörende Rektor einer weiteren Hochschule, der Professor und die Studenten werden von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats ist je ein Stellvertreter zu wählen. Stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung können zu stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt werden. Die in der Wirtschaft tätige Persönlichkeit wird vom Verwaltungsrat gewählt.
(2) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt ein Jahr, die der übrigen gewählten Mitglieder zwei Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar. Die Wahl der in der Wirtschaft tätigen Persönlichkeit erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Im übrigen gilt § 6 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft auch mit dem Ausscheiden aus der Vertreterversammlung endet. § 109
Abs. 3 des Universitätsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat ist gebildet, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 feststehen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden beruft der Präsident oder Rektor der Universität den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzung.
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