§ 13
Wirtschaftsführung und Organisation
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Die Studentenwerke haben jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenwerke und muß in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, daß der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr aufgestellt wird.
(3) Die Studentenwerke stellen einen Jahresabschluß und einen Jahresbericht auf. Beide sind von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zusammen mit dem Beschluß des Verwaltungsrats entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 2 dem Wissenschaftsministerium vorzulegen.
(4) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, gilt die Landeshaushaltsordnung. Das Wissenschaftsministerium kann Richtlinien für die Wirtschaftsführung, insbesondere über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen und die Organisation sowie für das Rechnungswesen erlassen. Hat das Wissenschaftsministerium Richtlinien über die Benutzung von vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen erlassen, so müssen innerhalb von sechs Monaten entsprechende Benutzungsordnungen beschlossen werden. Bei Nichteinhaltung der Richtlinien kann das Wissenschaftsministerium die in § 15 Abs. 3 genannten Maßnahmen ergreifen. Das Wissenschaftsministerium kann auch anordnen, daß sich Studenten werke zur Durchführung ihrer Aufgaben der Einrichtungen von Hochschulen oder anderer Stellen bedienen, und die Hochschulen gegen Erstattung der Kosten entsprechend verpflichten.
(5) Für die Arbeitnehmer der Studentenwerke gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Es bedarf hierbei der Zustimmung des Finanzministeriums, soweit diese nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen notwendig ist.
§ 13 StWG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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