§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- 1.
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
- 2.
Entgegennahme und Erörtertung des Jahresabschlusses, des Jahresberichts des Geschäftsführers und des Prüfungsberichts, Feststellung des Jahresabschlusses, Bestimmung des Wirtschaftsprüfers und Entlastung des Geschäftsführers,
- 3.
Erlaß der Beitragsordnung sowie der Ordnungen über die Benutzung aller vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
- 4.
Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl des Geschäftsführers, die in der Regel drei Vorschläge enthalten soll, sowie Vorschlag der Entlassung des Geschäftsführers,
- 5.
Bestellung und Entlassung des stellvertretenden Geschäftsführers,
- 6.
Überwachung der Einhaltung des Wirtschaftsplans,
- 7.
Entscheidung über die Zustimmung zu Geschäften des Studentenwerks in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen,
- 8.
Entscheidung über alle Angelegenheiten des Studentenwerks, soweit sie nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind.
Der Wirtschaftsplan, die Beitrags- und Benutzungsordnungen, die Vorschlagsliste für die Wahl des Geschäftsführers, der Vorschlag auf Entlassung des Geschäftsführers sowie die Bestellung und Entlassung des stellvertretenden Geschäftsführers bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
(2) Die §§ 108 und 109
Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Beitragsordnungen und Benutzungsordnungen sind nach den für die jeweilige Hochschule oder staatliche Studienakademie geltenden Vorschriften öffentlich bekanntzumachen.
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