§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind der Präsident oder Rektor der Universität, der Rektor einer weiteren Hochschule oder der Direktor einer beigetretenen staatlichen Studienakademie, ein Professor, zwei Studenten, ein vom Oberbürgermeister der Stadt, in der das Studentenwerk seinen Sitz hat, zu benennender Vertreter der Stadtverwaltung, eine in der Wirtschaft tätige Persönlichkeit und der Geschäftsführer. Der Kanzler sowie der stellvertretende Geschäftsführer sind beratende Mitglieder.
(2) Übersteigt im Zeitpunkt der Wahl gemäß § 10 die Zahl der Studenten einer Hochschule die Gesamtzahl der Studenten der anderen Hochschulen, so muß ein studentisches Mitglied des Verwaltungsrats dieser Hochschule angehören.
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