§ 3
Gemeinsame Kreiswahlausschüsse
Für mehrere Wahlkreise desselben Land- oder Stadtkreises kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Wahlkreise Teile anderer Land- oder Stadtkreise mit umfassen.
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