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Umsatzsteuergesetz § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn - 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt sinngemäß. (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. Fußnoten
§ 17: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386
§ 17 Abs. 2 Nr. 5: IdF d. Art. 7 Nr. 12 G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 25.12.2008
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 17 UStG, vom 21.02.2005, gültig ab 01.01.2005 bis 24.12.2008§ 17 UStG, vom 09.12.2004, gültig ab 16.12.2004 bis 31.12.2004§ 17 UStG, vom 20.12.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 15.12.2004§ 17 UStG, vom 24.03.1999, gültig ab 01.04.1999 bis (gegenstandslos)§ 17 UStG, vom 09.06.1999, gültig ab 01.04.1999 bis 31.12.2001§ 17 UStG, vom 25.08.1992, gültig ab 01.01.1993 bis (gegenstandslos)§ 17 UStG, vom 27.04.1993, gültig ab 01.01.1993 bis 31.03.1999§ 17 UStG, vom 08.02.1991, gültig ab 01.01.1991 bis 31.12.1992§ 17 UStG, vom 26.11.1979, gültig ab 01.01.1980 bis 31.12.1990 § 17 UStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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