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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer Zivildienstgesetz § 23 Zivildienstüberwachung (1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben. (2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach § 17 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden - 1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den § § 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § § 14 bis 14b sowie § 15 begründen, - 2.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung, - 3.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.
Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können. (3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind. (4) Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen. (5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet. (6) Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die - 1.
nicht zivildienstfähig sind, - 2.
vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind, - 3.
vom Zivildienst befreit sind, - 4.
wegen einer der in den § § 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnahmen begründenden Tatsachen. (7) (weggefallen) (8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend. Fußnoten
§ 23: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346
§ 23 Überschrift: IdF d. Art. 66 Nr. 2 iVm Nr. 1 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 23 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Abs. 9 G v. 3.5.2013 I 1084 iVm Art. 4 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 mWv 1.11.2015
§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3: Frühere Nr. 1 aufgeh., frühere Nr. 2 bis 4 jetzt Nr. 1 bis 3 gem. Art. 13 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa u. bb G v. 31.7.2008 I 1629 mWv 9.8.2008
§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 7 Nr. 9 G v. 31.7.2010 I 1052 mWv 1.12.2010
§ 23 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 14.6.2009 I 1229 mWv 1.1.2010
§ 23 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 13 Nr. 9 Buchst. b G v. 31.7.2008 I 1629 mWv 9.8.2008
§ 23: Früherer Abs. 7 aufgeh. durch Art. 13 Nr. 9 Buchst. c G v. 31.7.2008 I 1629 mWv 9.8.2008
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 23 ZDG, vom 20.11.2014, gültig ab 01.11.2015 bis 25.11.2019§ 23 ZDG, vom 03.05.2013, gültig ab 01.05.2015 bis (gegenstandslos)§ 23 ZDG, vom 31.07.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 31.10.2015§ 23 ZDG, vom 14.06.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.11.2010§ 23 ZDG, vom 31.07.2008, gültig ab 09.08.2008 bis 31.12.2009§ 23 ZDG, vom 17.05.2005, gültig ab 30.04.2005 bis 08.08.2008§ 23 ZDG, vom 27.09.2004, gültig ab 01.10.2004 bis 29.04.2005§ 23 ZDG, vom 20.12.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 30.09.2004§ 23 ZDG, vom 21.09.1997, gültig ab 14.10.1997 bis 31.12.2001§ 23 ZDG, vom 12.07.1994, gültig ab 20.07.1994 bis (gegenstandslos)§ 23 ZDG, vom 28.09.1994, gültig ab 20.07.1994 bis 13.10.1997§ 23 ZDG, vom 21.06.1994, gültig ab 29.06.1994 bis 19.07.1994§ 23 ZDG, vom 06.12.1990, gültig ab 13.12.1990 bis 28.06.1994§ 23 ZDG, vom 13.06.1986, gültig ab 01.07.1986 bis (gegenstandslos)§ 23 ZDG, vom 31.07.1986, gültig ab 01.07.1986 bis 12.12.1990§ 23 ZDG, vom 29.09.1983, gültig ab 01.01.1984 bis 30.06.1986§ 23 ZDG, vom 24.02.1983, gültig ab 02.03.1983 bis 31.12.1983§ 23 ZDG, vom 01.04.1982, gültig ab 01.10.1981 bis 01.03.1983 § 23 ZDG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 17 Normen geändert
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