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Verwaltungsgerichtsordnung § 55a [Elektronische Dokumente, sichere Übermittlungswege, Signatur] (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. (4) Sichere Übermittlungswege sind - 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, - 4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist. Fußnoten
§§ 55a u. 55b: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 22.3.2005 I 837 mWv 1.4.2005
§ 55a Abs. 1 bis 6: Früher Abs. 1 u. 2 gem. u. idF d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 55a Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2633 mWv 1.1.2020
§ 55a Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 5 Nr. 1 Buchst. b G v. 12.12.2019 I 2633 mWv 1.1.2020
§ 55a Abs. 7 Satz 1 (früher Abs. 3): IdF d. Art. 11 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.7.2017 I 2745 mWv 29.7.2017; früherer Abs. 3 wurde Abs. 7 gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018, früherer einziger Text jetzt Satz 1 gem. Art. 20 Nr. 1 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 55a Abs. 7 Satz 2: Eingef. durch Art. 20 Nr. 1 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 55a VwGO, vom 10.10.2013, gültig ab 01.01.2018 bis (gegenstandslos)§ 55a VwGO, vom 05.07.2017, gültig ab 01.01.2018 bis (gegenstandslos)§ 55a VwGO, vom 18.07.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 31.12.2019§ 55a VwGO, vom 18.07.2017, gültig ab 29.07.2017 bis 31.12.2017§ 55a VwGO, vom 22.03.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 28.07.2017 § 55a VwGO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert
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