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Bürgerliches Gesetzbuch § 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, - 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die - 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber - 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die § § 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. Fußnoten
§ 491: IdF d. Art. 1 Nr. 20 G v. 29.7.2009 I 2355 mWv 11.6.2010
§ 491 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016
§ 491 Abs. 2 Satz 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. aa G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016
§ 491 Abs. 2 Satz 2: Früher Abs. 2 einziger Text gem. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. aa G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016
§ 491 Abs. 2 Satz 2 Eingangssatz: Früher Abs. 2 Eingangssatz gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. aa u. bb aaa G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016
§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5: Früher Abs. 2 Nr. 5 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. bb bbb G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016
§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. bb ccc G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016; idF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a G v. 6.6.2017 I 1495 mWv 10.6.2017
§ 491 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. c G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016
§ 491 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 6.6.2017 I 1495 mWv 10.6.2017
§ 491 Abs. 4 (früher Abs. 3): IdF d. Art. 1 Nr. 15 G v. 20.9.2013 I 3642 mWv 13.6.2014; jetzt Abs. 4 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. d G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016 u. d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. c G v. 6.6.2017 I 1495 mWv 10.6.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 491 BGB, vom 11.03.2016, gültig ab 21.03.2016 bis 09.06.2017§ 491 BGB, vom 20.09.2013, gültig ab 13.06.2014 bis 20.03.2016§ 491 BGB, vom 29.07.2009, gültig ab 11.06.2010 bis 12.06.2014§ 491 BGB, vom 23.07.2002, gültig ab 01.08.2002 bis 10.06.2010§ 491 BGB, vom 26.11.2001, gültig ab 01.01.2002 bis (gegenstandslos)§ 491 BGB, vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002 bis 31.07.2002§ 491 BGB, vom 01.01.1964, gültig ab 01.01.1964 bis 31.12.2001 § 491 BGB wird von folgenden Dokumenten zitiert
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