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Zivilprozessordnung § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben - 1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder - 2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher - 1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, - 2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie - 3.
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Fußnoten
§ 755: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013
§ 755 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016
§ 755 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 2 G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.1.2013
§ 755 Abs. 2: Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016
§ 755 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016; idF d. Art. 10 Nr. 2 G v. 20.11.2019 I 1724 mWv 26.11.2019
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 755 ZPO, vom 21.11.2016, gültig ab 26.11.2016 bis 25.11.2019§ 755 ZPO, vom 29.07.2009, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos)§ 755 ZPO, vom 20.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 25.11.2016§ 755 ZPO, vom 05.12.2005, gültig ab 21.10.2005 bis 31.12.2012§ 755 ZPO, vom 27.07.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 20.10.2005§ 755 ZPO, vom 01.01.1964, gültig ab 01.01.1964 bis 31.12.2001 § 755 ZPO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergDB-GvKostG Nr. 2, i. d. F. v. 01.12.2020, Az.:5653/0152Justizministerium, i. d. F. v. 26.07.2019, Az.:2342/0354Justizministerium, i. d. F. v. 19.12.2018, Az.:2344/0580Justizministerium, i. d. F. v. 19.12.2018, Az.:2344/0580DB-GvKostG Nr. 2, i. d. F. v. 28.11.2017, Az.:5653/0152 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert
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