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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.04.2021 bis 31.12.2021 Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | | zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.3.2021 I 327 | Hinweis: | Änderung durch Art. 2 G v. 30.3.2021 I 441, dieser geändert durch Art. 15 Nr. 2 G v. 30.3.2021 I 448 (Nr. 13) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | | Änderung durch Art. 8 G v. 30.3.2021 I 448 (Nr. 13) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war |
Fußnoten
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. StPO Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 439/91 (CELEX Nr: 391L0439) vgl. G v. 24.4.1998 I 747 EURL 48/2013 (CELEX Nr: 32013L0048) vgl. G v. 27.8.2017 I 3295 EURL 2016/343 (CELEX Nr: 32016L0343) vgl. Art. 1 G v. 17.12.2018 I 2571 EURL 2016/680 (CELEX Nr: 32016L0680) vgl. Art. 1 G v. 20.11.2019 I 1724 EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Art. 1 G v. 10.12.2019 I 2128 +++) (+++ Zur Anwendung d. § 100c vgl. OrgKVerbG Art. 5 +++)
Neufassung der Strafprozeßordnung vom 1.2.1877 RGBl. S. 253 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Strafprozeßordnung | 12.09.1950 | Inhaltsübersicht | 30.03.2021 | Erstes Buch Allgemeine Vorschriften | 17.07.2015 | Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte | 17.07.2015 | § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes | 17.07.2015 | § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen | 17.07.2015 | § 3 Begriff des Zusammenhanges | 10.12.2015 | § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen | 17.07.2015 | § 5 Maßgebendes Verfahren | 17.07.2015 | § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit | 17.07.2015 | § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern | 17.07.2015 | Zweiter Abschnitt Gerichtsstand | 17.07.2015 | § 7 Gerichtsstand des Tatortes | 17.07.2015 | § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes | 17.07.2015 | § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes | 17.07.2015 | § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen | 17.07.2015 | § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres | 17.07.2015 | § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter | 17.07.2015 | § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung | 17.07.2015 | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände | 17.07.2015 | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen | 17.07.2015 | § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof | 17.07.2015 | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht | 17.07.2015 | § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts | 17.07.2015 | § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit | 10.07.2020 | §§ 17 und 18 (weggefallen) | 07.04.1987 | § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit | 17.07.2015 | § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts | 17.07.2015 | § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug | 17.07.2015 | Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen | 17.07.2015 | § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes | 17.07.2015 | § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung | 17.07.2015 | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit | 17.07.2015 | § 25 Ablehnungszeitpunkt | 10.12.2019 | § 26 Ablehnungsverfahren | 10.12.2019 | § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags | 17.08.2017 | § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag | 17.07.2015 | § 28 Rechtsmittel | 17.07.2015 | § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters | 10.12.2019 | § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen | 17.07.2015 | § 31 Schöffen, Urkundsbeamte | 17.07.2015 | Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren | 05.07.2017 | § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen | 05.07.2017 | § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen | 17.12.2018 | § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | 05.07.2017 | § 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung | 21.06.2019 | § 32d (zukünftig in Kraft) | 05.07.2017 | § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | 05.07.2017 | § 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung | 05.07.2017 | Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen | 05.07.2017 | § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung | 17.07.2015 | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs | 17.07.2015 | § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen | 17.07.2015 | § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss | 17.07.2015 | § 35 Bekanntmachung | 17.07.2015 | § 35a Rechtsmittelbelehrung | 17.12.2018 | Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen | 05.07.2017 | § 36 Zustellung und Vollstreckung | 17.07.2015 | § 37 Zustellungsverfahren | 17.07.2015 | § 38 Unmittelbare Ladung | 17.07.2015 | § 39 (weggefallen) | 07.04.1987 | § 40 Öffentliche Zustellung | 17.12.2018 | § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft | 05.07.2017 | Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 17.07.2015 | § 42 Berechnung von Tagesfristen | 17.07.2015 | § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen | 17.07.2015 | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung | 17.07.2015 | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag | 17.07.2015 | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel | 17.07.2015 | § 47 Keine Vollstreckungshemmung | 17.07.2015 | Sechster Abschnitt Zeugen | 17.07.2015 | § 48 Zeugenpflichten; Ladung | 21.12.2015 | § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten | 17.07.2015 | § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung | 17.07.2015 | § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen | 17.07.2015 | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten | 18.12.2018 | § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger | 09.03.2021 | § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen | 30.10.2017 | § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes | 17.07.2015 | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht | 17.07.2015 | § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes | 17.07.2015 | § 57 Belehrung | 17.07.2015 | § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung | 10.12.2019 | § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | 10.12.2019 | § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung | 17.07.2015 | § 59 Vereidigung | 17.07.2015 | § 60 Vereidigungsverbote | 10.12.2015 | § 61 Recht zur Eidesverweigerung | 17.07.2015 | § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren | 17.07.2015 | § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter | 17.07.2015 | § 64 Eidesformel | 17.07.2015 | § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen | 17.07.2015 | § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung | 17.07.2015 | § 67 Berufung auf einen früheren Eid | 17.07.2015 | § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | 10.12.2019 | § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes | 17.07.2015 | § 68b Zeugenbeistand | 10.12.2019 | § 69 Vernehmung zur Sache | 17.07.2015 | § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung | 17.07.2015 | § 71 Zeugenentschädigung | 17.07.2015 | Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein | 17.07.2015 | § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige | 17.07.2015 | § 73 Auswahl des Sachverständigen | 17.07.2015 | § 74 Ablehnung des Sachverständigen | 17.07.2015 | § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens | 17.07.2015 | § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen | 17.07.2015 | § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen | 17.07.2015 | § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen | 17.07.2015 | § 79 Vereidigung des Sachverständigen | 17.07.2015 | § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung | 17.07.2015 | § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren | 17.07.2015 | § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens | 17.07.2015 | § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe | 17.08.2017 | § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten | 17.07.2015 | § 81c Untersuchung anderer Personen | 17.07.2015 | § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts | 17.07.2015 | § 81e Molekulargenetische Untersuchung | 10.12.2019 | § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung | 20.11.2019 | § 81g DNA-Identitätsfeststellung | 10.12.2019 | § 81h DNA-Reihenuntersuchung | 17.08.2017 | § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren | 17.07.2015 | § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung | 17.07.2015 | § 84 Sachverständigenvergütung | 17.07.2015 | § 85 Sachverständige Zeugen | 17.07.2015 | § 86 Richterlicher Augenschein | 17.07.2015 | § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche | 17.07.2015 | § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung | 17.07.2015 | § 89 Umfang der Leichenöffnung | 17.07.2015 | § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen | 17.07.2015 | § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung | 17.07.2015 | § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung | 17.07.2015 | § 93 Schriftgutachten | 17.07.2015 | Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen | 05.07.2017 | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken | 13.04.2017 | § 95 Herausgabepflicht | 17.07.2015 | § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke | 17.07.2015 | § 97 Beschlagnahmeverbot | 30.11.2020 | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme | 17.07.2015 | § 98a Rasterfahndung | 17.07.2015 | § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung | 17.07.2015 | § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten | 17.07.2015 | § 99 Postbeschlagnahme | 17.07.2015 | § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme | 17.07.2015 | § 100a Telekommunikationsüberwachung | 09.03.2021 | § 100b Online-Durchsuchung | 09.03.2021 | § 100c Akustische Wohnraumüberwachung | 17.08.2017 | § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte | 17.08.2017 | § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c | 17.08.2017 | § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | 20.11.2019 | § 100g Erhebung von Verkehrsdaten | 09.03.2021 | § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | 20.11.2019 | § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten | 17.08.2017 | § 100j Bestandsdatenauskunft | 30.03.2021 | § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten | 30.03.2021 | § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | 20.11.2019 | § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten | 30.03.2021 | § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten | 30.03.2021 | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten | 10.12.2015 | § 103 Durchsuchung bei anderen Personen | 17.07.2015 | § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | 17.07.2015 | § 105 Verfahren bei der Durchsuchung | 17.07.2015 | § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts | 17.07.2015 | § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis | 17.07.2015 | § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände | 17.07.2015 | § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände | 17.07.2015 | § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien | 17.07.2015 | § 110a Verdeckter Ermittler | 20.11.2019 | § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers | 17.07.2015 | § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers | 17.07.2015 | § 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | 03.03.2020 | § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten | 17.07.2015 | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis | 17.07.2015 | § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung | 13.04.2017 | § 111c Vollziehung der Beschlagnahme | 13.04.2017 | § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | 13.04.2017 | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung | 13.04.2017 | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes | 13.04.2017 | § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes | 13.04.2017 | § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes | 13.04.2017 | § 111i Insolvenzverfahren | 13.04.2017 | § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | 13.04.2017 | § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | 13.04.2017 | § 111l Mitteilungen | 13.04.2017 | § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände | 13.04.2017 | § 111n Herausgabe beweglicher Sachen | 13.04.2017 | § 111o Verfahren bei der Herausgabe | 13.04.2017 | § 111p Notveräußerung | 13.04.2017 | § 111q Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen | 30.11.2020 | Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme | 17.07.2015 | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe | 22.12.2016 | § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr | 05.07.2017 | § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten | 17.07.2015 | § 114 Haftbefehl | 17.07.2015 | § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung | 17.07.2015 | § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten | 10.12.2019 | § 114c Benachrichtigung von Angehörigen | 27.08.2017 | § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt | 05.07.2017 | § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt | 17.07.2015 | § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter | 17.07.2015 | § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts | 17.07.2015 | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls | 17.07.2015 | § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung | 17.07.2015 | § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen | 17.07.2015 | § 117 Haftprüfung | 17.07.2015 | § 118 Verfahren bei der Haftprüfung | 17.07.2015 | § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | 10.12.2019 | § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften | 17.07.2015 | § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | 20.11.2019 | § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde | 17.07.2015 | § 120 Aufhebung des Haftbefehls | 17.07.2015 | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate | 17.07.2015 | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht | 17.07.2015 | § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr | 17.07.2015 | § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen | 17.07.2015 | § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit | 17.07.2015 | § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls | 17.07.2015 | § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen | 19.06.2019 | § 126a Einstweilige Unterbringung | 17.07.2015 | § 127 Vorläufige Festnahme | 17.07.2015 | § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme | 17.07.2015 | § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren | 17.07.2015 | § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme | 17.07.2015 | § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung | 17.07.2015 | § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags | 17.07.2015 | Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung | 05.07.2017 | § 131 Ausschreibung zur Festnahme | 17.07.2015 | § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung | 17.07.2015 | § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen | 17.07.2015 | § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen | 17.07.2015 | § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter | 17.07.2015 | Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot | 05.07.2017 | § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots | 17.07.2015 | Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten | 17.07.2015 | § 133 Ladung | 17.07.2015 | § 134 Vorführung | 17.07.2015 | § 135 Sofortige Vernehmung | 17.07.2015 | § 136 Erste Vernehmung | 09.12.2019 | § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote | 17.07.2015 | Elfter Abschnitt Verteidigung | 17.07.2015 | § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers | 17.07.2015 | § 138 Wahlverteidiger | 17.07.2015 | § 138a Ausschließung des Verteidigers | 10.12.2015 | § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland | 17.07.2015 | § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung | 10.12.2019 | § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | 05.07.2017 | § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar | 17.07.2015 | § 140 Notwendige Verteidigung | 10.12.2019 | § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers | 10.12.2019 | § 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers | 10.12.2019 | § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren | 10.12.2019 | § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung | 10.12.2019 | § 143a Verteidigerwechsel | 10.12.2019 | § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger | 10.12.2019 | § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers | 10.12.2019 | § 145a Zustellungen an den Verteidiger | 05.07.2017 | § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung | 17.07.2015 | § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers | 17.07.2015 | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten | 05.07.2017 | § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger | 17.07.2015 | § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen | 17.07.2015 | § 149 Zulassung von Beiständen | 17.07.2015 | § 150 (weggefallen) | 07.04.1987 | Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug | 17.07.2015 | Erster Abschnitt Öffentliche Klage | 17.07.2015 | § 151 Anklagegrundsatz | 17.07.2015 | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz | 17.07.2015 | § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten | 17.07.2015 | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit | 17.07.2015 | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen | 17.08.2017 | § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe | 17.07.2015 | § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten | 17.07.2015 | § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen | 17.07.2015 | § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue | 17.07.2015 | § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch | 22.12.2016 | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten | 17.07.2015 | § 154a Beschränkung der Verfolgung | 17.07.2015 | § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung | 27.07.2015 | § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung | 11.10.2016 | § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage | 17.07.2015 | § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung | 17.07.2015 | § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen | 17.07.2015 | § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung | 17.07.2015 | § 155a Täter-Opfer-Ausgleich | 17.07.2015 | § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | 20.11.2019 | § 156 Anklagerücknahme | 17.07.2015 | § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter | 17.07.2015 | Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage | 17.07.2015 | § 158 Strafanzeige; Strafantrag | 21.12.2015 | § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod | 17.07.2015 | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung | 17.07.2015 | § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern | 30.10.2017 | § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | 17.07.2015 | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft | 20.11.2019 | § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft | 21.12.2015 | § 162 Ermittlungsrichter | 17.07.2015 | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren | 17.08.2017 | § 163a Vernehmung des Beschuldigten | 27.08.2017 | § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung | 17.07.2015 | § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung | 17.07.2015 | § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen | 20.11.2019 | § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen | 17.08.2017 | § 163f Längerfristige Observation | 20.11.2019 | § 164 Festnahme von Störern | 17.07.2015 | § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug | 17.07.2015 | § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen | 17.07.2015 | § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft | 17.07.2015 | § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen | 17.07.2015 | § 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | 05.07.2017 | § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen | 10.12.2019 | § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | 27.08.2017 | § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins | 17.07.2015 | § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten | 17.07.2015 | § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes | 17.07.2015 | § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen | 17.07.2015 | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung | 17.07.2015 | § 171 Einstellungsbescheid | 21.12.2015 | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren | 17.07.2015 | § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung | 17.07.2015 | § 174 Verwerfung des Antrags | 17.07.2015 | § 175 Anordnung der Anklageerhebung | 17.07.2015 | § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller | 17.07.2015 | § 177 Kosten | 17.07.2015 | Dritter Abschnitt (weggefallen) | 07.04.1987 | Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens | 17.07.2015 | § 198 (weggefallen) | 07.04.1987 | § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens | 17.07.2015 | § 200 Inhalt der Anklageschrift | 17.07.2015 | § 201 Übermittlung der Anklageschrift | 17.07.2015 | § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen | 17.07.2015 | § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | 17.07.2015 | § 203 Eröffnungsbeschluss | 17.07.2015 | § 204 Nichteröffnungsbeschluss | 17.07.2015 | § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen | 17.07.2015 | § 206 Keine Bindung an Anträge | 17.07.2015 | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis | 17.07.2015 | § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung | 17.07.2015 | § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses | 17.07.2015 | § 208 (weggefallen) | 07.04.1987 | § 209 Eröffnungszuständigkeit | 17.07.2015 | § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten | 17.07.2015 | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss | 17.07.2015 | § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss | 17.07.2015 | Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung | 17.07.2015 | § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | 17.07.2015 | § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung | 17.08.2017 | § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel | 21.12.2015 | § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses | 17.07.2015 | § 216 Ladung des Angeklagten | 17.07.2015 | § 217 Ladungsfrist | 17.07.2015 | § 218 Ladung des Verteidigers | 17.07.2015 | § 219 Beweisanträge des Angeklagten | 10.12.2019 | § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten | 17.07.2015 | § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen | 17.07.2015 | § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen | 17.07.2015 | § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts | 10.12.2019 | § 222b Besetzungseinwand | 10.12.2019 | § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter | 17.07.2015 | § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin | 17.07.2015 | § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter | 17.07.2015 | § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung | 17.07.2015 | Sechster Abschnitt Hauptverhandlung | 17.07.2015 | § 226 Ununterbrochene Gegenwart | 17.07.2015 | § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger | 17.07.2015 | § 228 Aussetzung und Unterbrechung | 17.07.2015 | § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung | 10.12.2019 | § 230 Ausbleiben des Angeklagten | 17.07.2015 | § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten | 17.12.2018 | § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten | 17.07.2015 | § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung | 17.07.2015 | § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger | 17.07.2015 | § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten | 05.07.2017 | § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen | 13.04.2017 | § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten | 05.07.2017 | § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten | 17.07.2015 | § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten | 17.07.2015 | § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten | 17.07.2015 | § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen | 17.07.2015 | § 238 Verhandlungsleitung | 17.07.2015 | § 239 Kreuzverhör | 17.07.2015 | § 240 Fragerecht | 17.07.2015 | § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden | 17.07.2015 | § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden | 17.07.2015 | § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen | 17.07.2015 | § 243 Gang der Hauptverhandlung | 17.08.2017 | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | 10.12.2019 | § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel | 10.12.2019 | § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung | 17.07.2015 | § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung | 17.07.2015 | § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen | 17.07.2015 | § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen | 17.07.2015 | § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen | 17.07.2015 | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren | 05.07.2017 | § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung | 05.07.2017 | § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen | 17.08.2017 | § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung | 17.07.2015 | § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung | 17.07.2015 | § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen | 17.08.2017 | § 255 Protokollierung der Verlesung | 17.07.2015 | § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | 09.10.2020 | § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen | 17.08.2017 | § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung | 17.07.2015 | § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen | 17.07.2015 | § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | 17.07.2015 | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten | 17.07.2015 | § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes | 17.07.2015 | § 259 Dolmetscher | 17.07.2015 | § 260 Urteil | 17.07.2015 | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung | 17.07.2015 | § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen | 17.07.2015 | § 263 Abstimmung | 17.07.2015 | § 264 Gegenstand des Urteils | 17.07.2015 | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage | 17.08.2017 | § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen | 17.07.2015 | § 266 Nachtragsanklage | 05.07.2017 | § 267 Urteilsgründe | 17.07.2015 | § 268 Urteilsverkündung | 05.07.2017 | § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung | 17.07.2015 | § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft | 17.07.2015 | § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots | 17.07.2015 | § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung | 17.07.2015 | § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung | 17.07.2015 | § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung | 17.07.2015 | § 271 Hauptverhandlungsprotokoll | 17.07.2015 | § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls | 17.07.2015 | § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung | 05.07.2017 | § 274 Beweiskraft des Protokolls | 17.07.2015 | § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils | 05.07.2017 | Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung | 17.07.2015 | § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl | 17.07.2015 | Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende | 17.07.2015 | § 276 Begriff der Abwesenheit | 17.07.2015 | §§ 277 bis 284 (weggefallen) | 07.04.1987 | § 285 Beweissicherungszweck | 17.07.2015 | § 286 Vertretung von Abwesenden | 17.07.2015 | § 287 Benachrichtigung von Abwesenden | 17.07.2015 | § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige | 17.07.2015 | § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter | 17.07.2015 | § 290 Vermögensbeschlagnahme | 17.07.2015 | § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme | 17.07.2015 | § 292 Wirkung der Bekanntmachung | 17.07.2015 | § 293 Aufhebung der Beschlagnahme | 17.07.2015 | § 294 Verfahren nach Anklageerhebung | 17.07.2015 | § 295 Sicheres Geleit | 17.07.2015 | Drittes Buch Rechtsmittel | 17.07.2015 | Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften | 17.07.2015 | § 296 Rechtsmittelberechtigte | 17.07.2015 | § 297 Einlegung durch den Verteidiger | 17.07.2015 | § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter | 17.07.2015 | § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug | 17.07.2015 | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels | 17.07.2015 | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft | 17.07.2015 | § 302 Zurücknahme und Verzicht | 17.07.2015 | § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme | 17.07.2015 | Zweiter Abschnitt Beschwerde | 17.07.2015 | § 304 Zulässigkeit | 10.12.2019 | § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen | 17.07.2015 | § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss | 17.07.2015 | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren | 17.07.2015 | § 307 Keine Vollzugshemmung | 17.07.2015 | § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts | 17.07.2015 | § 309 Entscheidung | 17.07.2015 | § 310 Weitere Beschwerde | 13.04.2017 | § 311 Sofortige Beschwerde | 17.07.2015 | § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners | 17.07.2015 | Dritter Abschnitt Berufung | 17.07.2015 | § 312 Zulässigkeit | 17.07.2015 | § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen | 17.07.2015 | § 314 Form und Frist | 05.07.2017 | § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag | 17.07.2015 | § 316 Hemmung der Rechtskraft | 17.07.2015 | § 317 Berufungsbegründung | 17.07.2015 | § 318 Berufungsbeschränkung | 17.07.2015 | § 319 Verspätete Einlegung | 17.07.2015 | § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft | 17.07.2015 | § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht | 17.07.2015 | § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung | 17.07.2015 | § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung | 17.07.2015 | § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung | 05.07.2017 | § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung | 17.07.2015 | § 325 Verlesung von Urkunden | 05.07.2017 | § 326 Schlussvorträge | 17.07.2015 | § 327 Umfang der Urteilsprüfung | 17.07.2015 | § 328 Inhalt des Berufungsurteils | 17.07.2015 | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung | 17.12.2018 | § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters | 17.07.2015 | § 331 Verbot der Verschlechterung | 17.07.2015 | § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung | 17.07.2015 | Vierter Abschnitt Revision | 17.07.2015 | § 333 Zulässigkeit | 17.07.2015 | § 334 (weggefallen) | 07.04.1987 | § 335 Sprungrevision | 17.07.2015 | § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen | 17.07.2015 | § 337 Revisionsgründe | 17.07.2015 | § 338 Absolute Revisionsgründe | 10.12.2019 | § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten | 17.07.2015 | § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten | 17.07.2015 | § 341 Form und Frist | 05.07.2017 | § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag | 17.07.2015 | § 343 Hemmung der Rechtskraft | 17.07.2015 | § 344 Revisionsbegründung | 17.07.2015 | § 345 Revisionsbegründungsfrist | 17.07.2015 | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung | 17.07.2015 | § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht | 17.08.2017 | § 348 Unzuständigkeit des Gerichts | 17.07.2015 | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss | 17.07.2015 | § 350 Revisionshauptverhandlung | 17.12.2018 | § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung | 17.07.2015 | § 352 Umfang der Urteilsprüfung | 17.07.2015 | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen | 17.07.2015 | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung | 17.07.2015 | § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung | 17.07.2015 | § 355 Verweisung an das zuständige Gericht | 17.07.2015 | § 356 Urteilsverkündung | 17.07.2015 | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung | 17.12.2018 | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte | 17.07.2015 | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung | 17.07.2015 | Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens | 17.07.2015 | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten | 17.07.2015 | § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung | 17.07.2015 | § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten | 17.07.2015 | § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten | 17.07.2015 | § 363 Unzulässigkeit | 17.07.2015 | § 364 Behauptung einer Straftat | 17.07.2015 | § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren | 17.07.2015 | § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens | 17.07.2015 | § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag | 17.07.2015 | § 366 Inhalt und Form des Antrags | 17.07.2015 | § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung | 17.07.2015 | § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit | 17.07.2015 | § 369 Beweisaufnahme | 17.07.2015 | § 370 Entscheidung über die Begründetheit | 17.07.2015 | § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung | 17.07.2015 | § 372 Sofortige Beschwerde | 17.07.2015 | § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung | 17.07.2015 | § 373a Verfahren bei Strafbefehl | 17.07.2015 | Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren | 17.07.2015 | Erster Abschnitt Privatklage | 17.07.2015 | § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte | 30.03.2021 | § 375 Mehrere Privatklageberechtigte | 17.07.2015 | § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten | 17.07.2015 | § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung | 17.07.2015 | § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers | 05.07.2017 | § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe | 17.07.2015 | § 379a Gebührenvorschuss | 17.07.2015 | § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung | 17.07.2015 | § 381 Erhebung der Privatklage | 05.07.2017 | § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten | 17.07.2015 | § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld | 17.07.2015 | § 384 Weiteres Verfahren | 17.07.2015 | § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | 05.07.2017 | § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen | 17.07.2015 | § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung | 05.07.2017 | § 388 Widerklage | 17.07.2015 | § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts | 17.07.2015 | § 390 Rechtsmittel des Privatklägers | 17.07.2015 | § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung | 17.07.2015 | § 392 Wirkung der Rücknahme | 17.07.2015 | § 393 Tod des Privatklägers | 17.07.2015 | § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten | 17.07.2015 | Zweiter Abschnitt Nebenklage | 17.07.2015 | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger | 09.10.2020 | § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss | 17.07.2015 | § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers | 21.12.2015 | § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | 09.10.2020 | § 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung | 10.12.2019 | § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss | 17.07.2015 | § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen | 17.07.2015 | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers | 17.07.2015 | § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger | 17.07.2015 | § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers | 17.07.2015 | Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten | 17.07.2015 | § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren | 17.07.2015 | § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | 05.07.2017 | § 405 Vergleich | 17.07.2015 | § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung | 17.07.2015 | § 406a Rechtsmittel | 17.07.2015 | § 406b Vollstreckung | 17.07.2015 | § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens | 17.07.2015 | Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten | 17.07.2015 | § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens | 20.11.2019 | § 406e Akteneinsicht | 20.11.2019 | § 406f Verletztenbeistand | 17.07.2015 | § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung | 10.12.2019 | § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten | 10.12.2019 | § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren | 21.12.2015 | § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens | 21.12.2015 | § 406k Weitere Informationen | 21.12.2015 | § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten | 21.12.2015 | Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens | 17.07.2015 | Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen | 17.07.2015 | § 407 Zulässigkeit | 13.04.2017 | § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag | 17.07.2015 | § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens | 17.07.2015 | § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe | 10.12.2019 | § 409 Inhalt des Strafbefehls | 13.04.2017 | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft | 17.07.2015 | § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung | 05.07.2017 | § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung | 17.07.2015 | Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren | 17.07.2015 | § 413 Zulässigkeit | 17.07.2015 | § 414 Verfahren; Antragsschrift | 17.07.2015 | § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten | 17.07.2015 | § 416 Übergang in das Strafverfahren | 17.07.2015 | Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren | 05.07.2017 | § 417 Zulässigkeit | 17.07.2015 | § 418 Durchführung der Hauptverhandlung | 17.07.2015 | § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß | 17.07.2015 | § 420 Beweisaufnahme | 05.07.2017 | Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme | 13.04.2017 | § 421 Absehen von der Einziehung | 13.04.2017 | § 422 Abtrennung der Einziehung | 13.04.2017 | § 423 Einziehung nach Abtrennung | 13.04.2017 | § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren | 13.04.2017 | § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung | 13.04.2017 | § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren | 13.04.2017 | § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren | 13.04.2017 | § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten | 10.12.2019 | § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten | 13.04.2017 | § 430 Stellung in der Hauptverhandlung | 13.04.2017 | § 431 Rechtsmittelverfahren | 13.04.2017 | § 432 Einziehung durch Strafbefehl | 13.04.2017 | § 433 Nachverfahren | 13.04.2017 | § 434 Entscheidung im Nachverfahren | 05.07.2017 | § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren | 13.04.2017 | § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren | 13.04.2017 | § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren | 13.04.2017 | § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren | 13.04.2017 | § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen | 13.04.2017 | §§ 440 bis 442 (weggefallen) | 13.04.2017 | § 443 Vermögensbeschlagnahme | 17.07.2015 | Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen | 17.07.2015 | § 444 Verfahren | 13.04.2017 | §§ 445 bis 448 (weggefallen) | 07.04.1987 | Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens | 17.07.2015 | Erster Abschnitt Strafvollstreckung | 17.07.2015 | § 449 Vollstreckbarkeit | 17.07.2015 | § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung | 17.07.2015 | § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung | 17.07.2015 | § 451 Vollstreckungsbehörde | 17.07.2015 | § 452 Begnadigungsrecht | 17.07.2015 | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt | 17.07.2015 | § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt | 17.07.2015 | § 453b Bewährungsüberwachung | 17.07.2015 | § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung | 17.07.2015 | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung | 17.07.2015 | § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes | 17.07.2015 | § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung | 17.08.2017 | § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit | 17.07.2015 | § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation | 17.07.2015 | § 456 Vorübergehender Aufschub | 17.07.2015 | § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung | 27.07.2015 | § 456b (weggefallen) | 07.04.1987 | § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes | 17.07.2015 | § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl | 17.07.2015 | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung | 17.08.2017 | § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes | 21.11.2016 | § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen | 17.07.2015 | § 459b Anrechnung von Teilbeträgen | 17.07.2015 | § 459c Beitreibung der Geldstrafe | 17.07.2015 | § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe | 17.07.2015 | § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | 17.07.2015 | § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe | 17.07.2015 | § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen | 21.12.2020 | § 459h Entschädigung des Verletzten | 13.04.2017 | § 459i Mitteilungen | 13.04.2017 | § 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe | 13.04.2017 | § 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | 13.04.2017 | § 459l Ansprüche des Betroffenen | 13.04.2017 | § 459m Entschädigung in sonstigen Fällen | 13.04.2017 | § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung | 13.04.2017 | § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen | 13.04.2017 | § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung | 13.04.2017 | § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus | 17.07.2015 | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde | 13.04.2017 | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts | 17.07.2015 | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung | 08.07.2016 | § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen | 11.06.2017 | § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen | 17.07.2015 | § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung | 17.07.2015 | § 463d Gerichtshilfe | 17.07.2015 | Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens | 17.07.2015 | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde | 17.07.2015 | § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen | 17.07.2015 | § 464b Kostenfestsetzung | 17.08.2017 | § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten | 17.07.2015 | § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen | 17.07.2015 | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten | 21.12.2015 | § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner | 17.07.2015 | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung | 17.07.2015 | § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme | 13.04.2017 | § 468 Kosten bei Straffreierklärung | 17.07.2015 | § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige | 13.04.2017 | § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags | 13.04.2017 | § 471 Kosten bei Privatklage | 17.07.2015 | § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers | 21.12.2015 | § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | 17.07.2015 | § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung | 13.04.2017 | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung | 13.04.2017 | § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme | 17.07.2015 | Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten | 05.07.2017 | Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke | 17.07.2015 | § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | 05.07.2017 | § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen | 20.11.2019 | § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | 20.11.2019 | § 477 Datenübermittlung von Amts wegen | 20.11.2019 | § 478 Form der Datenübermittlung | 20.11.2019 | § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | 12.06.2020 | § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung | 20.11.2019 | § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke | 10.12.2019 | § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei | 05.07.2017 | Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung | 20.11.2019 | § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens | 20.11.2019 | § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung | 20.11.2019 | § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung | 20.11.2019 | § 486 Gemeinsame Dateisysteme | 20.11.2019 | § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft | 10.12.2019 | § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen | 20.11.2019 | § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten | 20.11.2019 | § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme | 20.11.2019 | § 491 Auskunft an betroffene Personen | 20.11.2019 | Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | 05.07.2017 | § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | 22.04.2020 | § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen | 20.11.2019 | § 494 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung | 20.11.2019 | § 495 Auskunft an betroffene Personen | 20.11.2019 | Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten | 05.07.2017 | § 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte | 20.11.2019 | § 497 Datenverarbeitung im Auftrag | 05.07.2017 | § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten | 05.07.2017 | § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien | 05.07.2017 | Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes | 20.11.2019 | § 500 Entsprechende Anwendung | 20.11.2019 | Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin - | 21.01.2013 |
InhaltsübersichtErstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 | Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes | § 2 | Verbindung und Trennung von Strafsachen | § 3 | Begriff des Zusammenhanges | § 4 | Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen | § 5 | Maßgebendes Verfahren | § 6 | Prüfung der sachlichen Zuständigkeit | § 6a | Zuständigkeit besonderer Strafkammern |
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand § 7 | Gerichtsstand des Tatortes | § 8 | Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes | § 9 | Gerichtsstand des Ergreifungsortes | § 10 | Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen | § 10a | Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres | § 11 | Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter | § 11a | Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung | § 12 | Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände | § 13 | Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen | § 13a | Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof | § 14 | Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht | § 15 | Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts | § 16 | Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit | § 17 | (weggefallen) | § 18 | (weggefallen) | § 19 | Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit | § 20 | Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts | § 21 | Befugnisse bei Gefahr im Verzug |
Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 22 | Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes | § 23 | Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung | § 24 | Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit | § 25 | Ablehnungszeitpunkt | § 26 | Ablehnungsverfahren | § 26a | Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags | § 27 | Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag | § 28 | Rechtsmittel | § 29 | Verfahren nach Ablehnung eines Richters | § 30 | Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen | § 31 | Schöffen, Urkundsbeamte |
Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 | Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen | § 32a | Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen | § 32b | Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | § 32c | Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung | § 32d | Pflicht zur elektronischen Übermittlung | § 32e | Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | § 32f | Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen § 33 | Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung | § 33a | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs | § 34 | Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen | § 34a | Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss | § 35 | Bekanntmachung | § 35a | Rechtsmittelbelehrung |
Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen § 36 | Zustellung und Vollstreckung | § 37 | Zustellungsverfahren | § 38 | Unmittelbare Ladung | § 39 | (weggefallen) | § 40 | Öffentliche Zustellung | § 41 | Zustellungen an die Staatsanwaltschaft | § 41a | (weggefallen) |
Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42 | Berechnung von Tagesfristen | § 43 | Berechnung von Wochen- und Monatsfristen | § 44 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung | § 45 | Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag | § 46 | Zuständigkeit; Rechtsmittel | § 47 | Keine Vollstreckungshemmung |
Sechster Abschnitt Zeugen § 48 | Zeugenpflichten; Ladung | § 49 | Vernehmung des Bundespräsidenten | § 50 | Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung | § 51 | Folgen des Ausbleibens eines Zeugen | § 52 | Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten | § 53 | Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger | § 53a | Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen | § 54 | Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes | § 55 | Auskunftsverweigerungsrecht | § 56 | Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes | § 57 | Belehrung | § 58 | Vernehmung; Gegenüberstellung | § 58a | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | § 58b | Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung | § 59 | Vereidigung | § 60 | Vereidigungsverbote | § 61 | Recht zur Eidesverweigerung | § 62 | Vereidigung im vorbereitenden Verfahren | § 63 | Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter | § 64 | Eidesformel | § 65 | Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen | § 66 | Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung | § 67 | Berufung auf einen früheren Eid | § 68 | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | § 68a | Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes | § 68b | Zeugenbeistand | § 69 | Vernehmung zur Sache | § 70 | Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung | § 71 | Zeugenentschädigung |
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 72 | Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige | § 73 | Auswahl des Sachverständigen | § 74 | Ablehnung des Sachverständigen | § 75 | Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens | § 76 | Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen | § 77 | Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen | § 78 | Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen | § 79 | Vereidigung des Sachverständigen | § 80 | Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung | § 80a | Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren | § 81 | Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens | § 81a | Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe | § 81b | Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten | § 81c | Untersuchung anderer Personen | § 81d | Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts | § 81e | Molekulargenetische Untersuchung | § 81f | Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung | § 81g | DNA-Identitätsfeststellung | § 81h | DNA-Reihenuntersuchung | § 82 | Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren | § 83 | Anordnung einer neuen Begutachtung | § 84 | Sachverständigenvergütung | § 85 | Sachverständige Zeugen | § 86 | Richterlicher Augenschein | § 87 | Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche | § 88 | Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung | § 89 | Umfang der Leichenöffnung | § 90 | Öffnung der Leiche eines Neugeborenen | § 91 | Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung | § 92 | Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung | § 93 | Schriftgutachten |
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen § 94 | Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken | § 95 | Herausgabepflicht | § 96 | Amtlich verwahrte Schriftstücke | § 97 | Beschlagnahmeverbot | § 98 | Verfahren bei der Beschlagnahme | § 98a | Rasterfahndung | § 98b | Verfahren bei der Rasterfahndung | § 98c | Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten | § 99 | Postbeschlagnahme | § 100 | Verfahren bei der Postbeschlagnahme | § 100a | Telekommunikationsüberwachung | § 100b | Online-Durchsuchung | § 100c | Akustische Wohnraumüberwachung | § 100d | Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte | § 100e | Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c | § 100f | Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | § 100g | Erhebung von Verkehrsdaten | § 100h | Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | § 100i | Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten | § 100j | Bestandsdatenauskunft | § 100k | Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten | § 101 | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | § 101a | Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten | § 101b | Statistische Erfassung; Berichtspflichten | § 102 | Durchsuchung bei Beschuldigten | § 103 | Durchsuchung bei anderen Personen | § 104 | Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | § 105 | Verfahren bei der Durchsuchung | § 106 | Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts | § 107 | Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis | § 108 | Beschlagnahme anderer Gegenstände | § 109 | Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände | § 110 | Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien | § 110a | Verdeckter Ermittler | § 110b | Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers | § 110c | Befugnisse des Verdeckten Ermittlers | § 110d | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | § 111 | Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten | § 111a | Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis | § 111b | Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung | § 111c | Vollziehung der Beschlagnahme | § 111d | Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | § 111e | Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung | § 111f | Vollziehung des Vermögensarrestes | § 111g | Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes | § 111h | Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes | § 111i | Insolvenzverfahren | § 111j | Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | § 111k | Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | § 111l | Mitteilungen | § 111m | Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände | § 111n | Herausgabe beweglicher Sachen | § 111o | Verfahren bei der Herausgabe | § 111p | Notveräußerung | § 111q | Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen |
Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 | Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe | § 112a | Haftgrund der Wiederholungsgefahr | § 113 | Untersuchungshaft bei leichteren Taten | § 114 | Haftbefehl | § 114a | Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung | § 114b | Belehrung des verhafteten Beschuldigten | § 114c | Benachrichtigung von Angehörigen | § 114d | Mitteilungen an die Vollzugsanstalt | § 114e | Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt | § 115 | Vorführung vor den zuständigen Richter | § 115a | Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts | § 116 | Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls | § 116a | Aussetzung gegen Sicherheitsleistung | § 116b | Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen | § 117 | Haftprüfung | § 118 | Verfahren bei der Haftprüfung | § 118a | Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | § 118b | Anwendung von Rechtsmittelvorschriften | § 119 | Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | § 119a | Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde | § 120 | Aufhebung des Haftbefehls | § 121 | Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate | § 122 | Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht | § 122a | Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr | § 123 | Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen | § 124 | Verfall der geleisteten Sicherheit | § 125 | Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls | § 126 | Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen | § 126a | Einstweilige Unterbringung | § 127 | Vorläufige Festnahme | § 127a | Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme | § 127b | Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren | § 128 | Vorführung bei vorläufiger Festnahme | § 129 | Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung | § 130 | Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags |
Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung § 131 | Ausschreibung zur Festnahme | § 131a | Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung | § 131b | Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen | § 131c | Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen | § 132 | Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter |
Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot § 132a | Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots |
Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten § 133 | Ladung | § 134 | Vorführung | § 135 | Sofortige Vernehmung | § 136 | Erste Vernehmung | § 136a | Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote |
Elfter Abschnitt Verteidigung § 137 | Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers | § 138 | Wahlverteidiger | § 138a | Ausschließung des Verteidigers | § 138b | Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland | § 138c | Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung | § 138d | Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | § 139 | Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar | § 140 | Notwendige Verteidigung | § 141 | Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers | § 141a | Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers | § 142 | Zuständigkeit und Bestellungsverfahren | § 143 | Dauer und Aufhebung der Bestellung | § 143a | Verteidigerwechsel | § 144 | Zusätzliche Pflichtverteidiger | § 145 | Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers | § 145a | Zustellungen an den Verteidiger | § 146 | Verbot der Mehrfachverteidigung | § 146a | Zurückweisung eines Wahlverteidigers | § 147 | Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten | § 148 | Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger | § 148a | Durchführung von Überwachungsmaßnahmen | § 149 | Zulassung von Beiständen | § 150 | (weggefallen) |
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 | Anklagegrundsatz | § 152 | Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz | § 152a | Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten | § 153 | Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit | § 153a | Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen | § 153b | Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe | § 153c | Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten | § 153d | Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen | § 153e | Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue | § 153f | Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch | § 154 | Teileinstellung bei mehreren Taten | § 154a | Beschränkung der Verfolgung | § 154b | Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung | § 154c | Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung | § 154d | Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage | § 154e | Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung | § 154f | Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen | § 155 | Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung | § 155a | Täter-Opfer-Ausgleich | § 155b | Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | § 156 | Anklagerücknahme | § 157 | Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter |
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 158 | Strafanzeige; Strafantrag | § 159 | Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod | § 160 | Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung | § 160a | Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern | § 160b | Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | § 161 | Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft | § 161a | Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft | § 162 | Ermittlungsrichter | § 163 | Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren | § 163a | Vernehmung des Beschuldigten | § 163b | Maßnahmen zur Identitätsfeststellung | § 163c | Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung | § 163d | Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen | § 163e | Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen | § 163f | Längerfristige Observation | § 164 | Festnahme von Störern | § 165 | Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug | § 166 | Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen | § 167 | Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft | § 168 | Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen | § 168a | Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | § 168b | Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen | § 168c | Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | § 168d | Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins | § 168e | Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten | § 169 | Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes | § 169a | Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen | § 170 | Entscheidung über eine Anklageerhebung | § 171 | Einstellungsbescheid | § 172 | Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren | § 173 | Verfahren des Gerichts nach Antragstellung | § 174 | Verwerfung des Antrags | § 175 | Anordnung der Anklageerhebung | § 176 | Sicherheitsleistung durch den Antragsteller | § 177 | Kosten |
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198 | (weggefallen) | § 199 | Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens | § 200 | Inhalt der Anklageschrift | § 201 | Übermittlung der Anklageschrift | § 202 | Anordnung ergänzender Beweiserhebungen | § 202a | Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | § 203 | Eröffnungsbeschluss | § 204 | Nichteröffnungsbeschluss | § 205 | Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen | § 206 | Keine Bindung an Anträge | § 206a | Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis | § 206b | Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung | § 207 | Inhalt des Eröffnungsbeschlusses | § 208 | (weggefallen) | § 209 | Eröffnungszuständigkeit | § 209a | Besondere funktionelle Zuständigkeiten | § 210 | Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss | § 211 | Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss |
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 212 | Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | § 213 | Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung | § 214 | Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel | § 215 | Zustellung des Eröffnungsbeschlusses | § 216 | Ladung des Angeklagten | § 217 | Ladungsfrist | § 218 | Ladung des Verteidigers | § 219 | Beweisanträge des Angeklagten | § 220 | Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten | § 221 | Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen | § 222 | Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen | § 222a | Mitteilung der Besetzung des Gerichts | § 222b | Besetzungseinwand | § 223 | Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter | § 224 | Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin | § 225 | Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter | § 225a | Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung |
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 226 | Ununterbrochene Gegenwart | § 227 | Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger | § 228 | Aussetzung und Unterbrechung | § 229 | Höchstdauer einer Unterbrechung | § 230 | Ausbleiben des Angeklagten | § 231 | Anwesenheitspflicht des Angeklagten | § 231a | Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten | § 231b | Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung | § 231c | Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger | § 232 | Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten | § 233 | Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen | § 234 | Vertretung des abwesenden Angeklagten | § 234a | Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten | § 235 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten | § 236 | Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten | § 237 | Verbindung mehrerer Strafsachen | § 238 | Verhandlungsleitung | § 239 | Kreuzverhör | § 240 | Fragerecht | § 241 | Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden | § 241a | Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden | § 242 | Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen | § 243 | Gang der Hauptverhandlung | § 244 | Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | § 245 | Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel | § 246 | Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung | § 246a | Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung | § 247 | Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen | § 247a | Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen | § 248 | Entlassung der Zeugen und Sachverständigen | § 249 | Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren | § 250 | Grundsatz der persönlichen Vernehmung | § 251 | Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen | § 252 | Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung | § 253 | Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung | § 254 | Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen | § 255 | Protokollierung der Verlesung | § 255a | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | § 256 | Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen | § 257 | Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung | § 257a | Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen | § 257b | Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | § 257c | Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten | § 258 | Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes | § 259 | Dolmetscher | § 260 | Urteil | § 261 | Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung | § 262 | Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen | § 263 | Abstimmung | § 264 | Gegenstand des Urteils | § 265 | Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage | § 265a | Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen | § 266 | Nachtragsanklage | § 267 | Urteilsgründe | § 268 | Urteilsverkündung | § 268a | Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung | § 268b | Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft | § 268c | Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots | § 268d | Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung | § 269 | Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung | § 270 | Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung | § 271 | Hauptverhandlungsprotokoll | § 272 | Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls | § 273 | Beurkundung der Hauptverhandlung | § 274 | Beweiskraft des Protokolls | § 275 | Absetzungsfrist und Form des Urteils |
Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung § 275a | Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl |
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 276 | Begriff der Abwesenheit | § 277 | (weggefallen) | § 278 | (weggefallen) | § 279 | (weggefallen) | § 280 | (weggefallen) | § 281 | (weggefallen) | § 282 | (weggefallen) | § 283 | (weggefallen) | § 284 | (weggefallen) | § 285 | Beweissicherungszweck | § 286 | Vertretung von Abwesenden | § 287 | Benachrichtigung von Abwesenden | § 288 | Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige | § 289 | Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter | § 290 | Vermögensbeschlagnahme | § 291 | Bekanntmachung der Beschlagnahme | § 292 | Wirkung der Bekanntmachung | § 293 | Aufhebung der Beschlagnahme | § 294 | Verfahren nach Anklageerhebung | § 295 | Sicheres Geleit |
Drittes Buch Rechtsmittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 296 | Rechtsmittelberechtigte | § 297 | Einlegung durch den Verteidiger | § 298 | Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter | § 299 | Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug | § 300 | Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels | § 301 | Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft | § 302 | Zurücknahme und Verzicht | § 303 | Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme |
Zweiter Abschnitt Beschwerde § 304 | Zulässigkeit | § 305 | Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen | § 305a | Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss | § 306 | Einlegung; Abhilfeverfahren | § 307 | Keine Vollzugshemmung | § 308 | Befugnisse des Beschwerdegerichts | § 309 | Entscheidung | § 310 | Weitere Beschwerde | § 311 | Sofortige Beschwerde | § 311a | Nachträgliche Anhörung des Gegners |
Dritter Abschnitt Berufung § 312 | Zulässigkeit | § 313 | Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen | § 314 | Form und Frist | § 315 | Berufung und Wiedereinsetzungsantrag | § 316 | Hemmung der Rechtskraft | § 317 | Berufungsbegründung | § 318 | Berufungsbeschränkung | § 319 | Verspätete Einlegung | § 320 | Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft | § 321 | Aktenübermittlung an das Berufungsgericht | § 322 | Verwerfung ohne Hauptverhandlung | § 322a | Entscheidung über die Annahme der Berufung | § 323 | Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung | § 324 | Gang der Berufungshauptverhandlung | § 325 | Verlesung von Urkunden | § 326 | Schlussvorträge | § 327 | Umfang der Urteilsprüfung | § 328 | Inhalt des Berufungsurteils | § 329 | Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung | § 330 | Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters | § 331 | Verbot der Verschlechterung | § 332 | Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung |
Vierter Abschnitt Revision § 333 | Zulässigkeit | § 334 | (weggefallen) | § 335 | Sprungrevision | § 336 | Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen | § 337 | Revisionsgründe | § 338 | Absolute Revisionsgründe | § 339 | Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten | § 340 | Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten | § 341 | Form und Frist | § 342 | Revision und Wiedereinsetzungsantrag | § 343 | Hemmung der Rechtskraft | § 344 | Revisionsbegründung | § 345 | Revisionsbegründungsfrist | § 346 | Verspätete oder formwidrige Einlegung | § 347 | Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht | § 348 | Unzuständigkeit des Gerichts | § 349 | Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss | § 350 | Revisionshauptverhandlung | § 351 | Gang der Revisionshauptverhandlung | § 352 | Umfang der Urteilsprüfung | § 353 | Aufhebung des Urteils und der Feststellungen | § 354 | Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung | § 354a | Entscheidung bei Gesetzesänderung | § 355 | Verweisung an das zuständige Gericht | § 356 | Urteilsverkündung | § 356a | Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung | § 357 | Revisionserstreckung auf Mitverurteilte | § 358 | Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung |
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 359 | Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten | § 360 | Keine Hemmung der Vollstreckung | § 361 | Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten | § 362 | Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten | § 363 | Unzulässigkeit | § 364 | Behauptung einer Straftat | § 364a | Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren | § 364b | Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens | § 365 | Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag | § 366 | Inhalt und Form des Antrags | § 367 | Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung | § 368 | Verwerfung wegen Unzulässigkeit | § 369 | Beweisaufnahme | § 370 | Entscheidung über die Begründetheit | § 371 | Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung | § 372 | Sofortige Beschwerde | § 373 | Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung | § 373a | Verfahren bei Strafbefehl |
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren Erster Abschnitt Privatklage § 374 | Zulässigkeit; Privatklageberechtigte | § 375 | Mehrere Privatklageberechtigte | § 376 | Anklageerhebung bei Privatklagedelikten | § 377 | Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung | § 378 | Beistand und Vertreter des Privatklägers | § 379 | Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe | § 379a | Gebührenvorschuss | § 380 | Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung | § 381 | Erhebung der Privatklage | § 382 | Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten | § 383 | Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld | § 384 | Weiteres Verfahren | § 385 | Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | § 386 | Ladung von Zeugen und Sachverständigen | § 387 | Vertretung in der Hauptverhandlung | § 388 | Widerklage | § 389 | Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts | § 390 | Rechtsmittel des Privatklägers | § 391 | Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung | § 392 | Wirkung der Rücknahme | § 393 | Tod des Privatklägers | § 394 | Bekanntmachung an den Beschuldigten |
Zweiter Abschnitt Nebenklage § 395 | Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger | § 396 | Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss | § 397 | Verfahrensrechte des Nebenklägers | § 397a | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | § 397b | Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung | § 398 | Fortgang des Verfahrens bei Anschluss | § 399 | Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen | § 400 | Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers | § 401 | Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger | § 402 | Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers |
Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten § 403 | Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren | § 404 | Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | § 405 | Vergleich | § 406 | Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung | § 406a | Rechtsmittel | § 406b | Vollstreckung | § 406c | Wiederaufnahme des Verfahrens |
Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten § 406d | Auskunft über den Stand des Verfahrens | § 406e | Akteneinsicht | § 406f | Verletztenbeistand | § 406g | Psychosoziale Prozessbegleitung | § 406h | Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten | § 406i | Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren | § 406j | Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens | § 406k | Weitere Informationen | § 406l | Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten |
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen § 407 | Zulässigkeit | § 408 | Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag | § 408a | Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens | § 408b | Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe | § 409 | Inhalt des Strafbefehls | § 410 | Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft | § 411 | Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung | § 412 | Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung |
Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren § 413 | Zulässigkeit | § 414 | Verfahren; Antragsschrift | § 415 | Hauptverhandlung ohne Beschuldigten | § 416 | Übergang in das Strafverfahren |
Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren § 417 | Zulässigkeit | § 418 | Durchführung der Hauptverhandlung | § 419 | Entscheidung des Gerichts; Strafmaß | § 420 | Beweisaufnahme |
Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme § 421 | Absehen von der Einziehung | § 422 | Abtrennung der Einziehung | § 423 | Einziehung nach Abtrennung | § 424 | Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren | § 425 | Absehen von der Verfahrensbeteiligung | § 426 | Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren | § 427 | Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren | § 428 | Vertretung des Einziehungsbeteiligten | § 429 | Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten | § 430 | Stellung in der Hauptverhandlung | § 431 | Rechtsmittelverfahren | § 432 | Einziehung durch Strafbefehl | § 433 | Nachverfahren | § 434 | Entscheidung im Nachverfahren | § 435 | Selbständiges Einziehungsverfahren | § 436 | Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren | § 437 | Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren | § 438 | Nebenbetroffene am Strafverfahren | § 439 | Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen | § §440 bis 442 | (weggefallen) | § 443 | Vermögensbeschlagnahme |
Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 444 | Verfahren | § 445 | (weggefallen) | § 446 | (weggefallen) | § 447 | (weggefallen) | § 448 | (weggefallen) |
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 | Vollstreckbarkeit | § 450 | Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung | § 450a | Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung | § 451 | Vollstreckungsbehörde | § 452 | Begnadigungsrecht | § 453 | Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt | § 453a | Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt | § 453b | Bewährungsüberwachung | § 453c | Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung | § 454 | Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung | § 454a | Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes | § 454b | Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung | § 455 | Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit | § 455a | Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation | § 456 | Vorübergehender Aufschub | § 456a | Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung | § 456b | (weggefallen) | § 456c | Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes | § 457 | Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl | § 458 | Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung | § 459 | Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes | § 459a | Bewilligung von Zahlungserleichterungen | § 459b | Anrechnung von Teilbeträgen | § 459c | Beitreibung der Geldstrafe | § 459d | Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe | § 459e | Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe | § 459f | Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe | § 459g | Vollstreckung von Nebenfolgen | § 459h | Entschädigung des Verletzten | § 459i | Mitteilungen | § 459j | Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe | § 459k | Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | § 459l | Ansprüche des Betroffenen | § 459m | Entschädigung in sonstigen Fällen | § 459n | Zahlungen auf Wertersatzeinziehung | § 459o | Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen | § 460 | Nachträgliche Gesamtstrafenbildung | § 461 | Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus | § 462 | Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde | § 462a | Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts | § 463 | Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung | § 463a | Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen | § 463b | Beschlagnahme von Führerscheinen | § 463c | Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung | § 463d | Gerichtshilfe |
Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464 | Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde | § 464a | Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen | § 464b | Kostenfestsetzung | § 464c | Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten | § 464d | Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen | § 465 | Kostentragungspflicht des Verurteilten | § 466 | Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner | § 467 | Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung | § 467a | Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme | § 468 | Kosten bei Straffreierklärung | § 469 | Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige | § 470 | Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags | § 471 | Kosten bei Privatklage | § 472 | Notwendige Auslagen des Nebenklägers | § 472a | Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | § 472b | Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung | § 473 | Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung | § 473a | Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme |
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke § 474 | Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | § 475 | Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen | § 476 | Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | § 477 | Datenübermittlung von Amts wegen | § 478 | Form der Datenübermittlung | § 479 | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | § 480 | Entscheidung über die Datenübermittlung | § 481 | Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke | § 482 | Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei |
Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung § 483 | Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens | § 484 | Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung | § 485 | Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung | § 486 | Gemeinsame Dateisysteme | § 487 | Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft | § 488 | Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen | § 489 | Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten | § 490 | Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme | § 491 | Auskunft an betroffene Personen |
Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 492 | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | § 493 | Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen | § 494 | Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung | § 495 | Auskunft an betroffene Personen |
Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 496 | Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte | § 497 | Datenverarbeitung im Auftrag | § 498 | Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten | § 499 | Löschung elektronischer Aktenkopien |
Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes § 500 | Entsprechende Anwendung |
Erstes Buch Allgemeine VorschriftenFußnoten
Erstes Buch (Überschrift vor § 1): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der GerichteFußnoten
Erster Abschnitt (Überschrift vor § 1): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 1 Anwendbarkeit des GerichtsverfassungsgesetzesDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Fußnoten
§ 1 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen(1) 1Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 2Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. Fußnoten
§ 2 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 3 Begriff des ZusammenhangesEin Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. Fußnoten
§ 3 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 nach Maßgabe d. Art. 6 u. 7 G v. 10.12.2015 I 2218 mWv 18.12.2015
§ 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. (2) 1Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. 2Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. Fußnoten
§ 4 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 5 Maßgebendes VerfahrenFür die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. Fußnoten
§ 5 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 6 Prüfung der sachlichen ZuständigkeitDas Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Fußnoten
§ 6 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern1Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen. Fußnoten
§ 6a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
Zweiter Abschnitt GerichtsstandFußnoten
Zweiter Abschnitt (Überschrift vor § 7): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 7 Gerichtsstand des Tatortes(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) 1Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. 2Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fußnoten
§ 7 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. Fußnoten
§ 8 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 9 Gerichtsstand des ErgreifungsortesDer Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. Fußnoten
§ 9 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Fußnoten
§ 10 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des MeeresIst für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. Fußnoten
§ 10a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 10a: IdF d. Art. 2 G v. 2.8.1993 I 1407 iVm Bek v. 23.2.1994 I 342 mWv 28.2.1994
§ 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. Fußnoten
§ 11 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer AuslandsverwendungWird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet. Fußnoten
§ 11a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 21.1.2013 I 89 mWv 1.4.2013
§ 11a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. Fußnoten
§ 12 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 12 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 21.1.2013 I 89 mWv 1.4.2013
§ 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) 1Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. 2Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat. (3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden. Fußnoten
§ 13 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den BundesgerichtshofFehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. Fußnoten
§ 13a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere GerichtBesteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. Fußnoten
§ 14 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen GerichtsIst das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. Fußnoten
§ 15 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit(1) 1Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen. (2) 1Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 16 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 16 Abs. 1: Früher Satz 1 bis 3, jetzt Abs. 1 gem. Art. 3 Nr. 1 G v. 10.7.2020 I 1648 mWv 17.7.2020
§ 16 Abs. 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 10.7.2020 I 1648 mWv 17.7.2020
§§ 17 und 18 (weggefallen)§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei ZuständigkeitsstreitHaben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht. Fußnoten
§ 19 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen GerichtsDie einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. Fußnoten
§ 20 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im VerzugEin unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist. Fußnoten
§ 20 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der GerichtspersonenFußnoten
Dritter Abschnitt (Überschrift vor § 22): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft GesetzesEin Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, - 1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; - 2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; - 3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist; - 5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
Fußnoten
§ 22 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 22 Nr. 2: IdF d. Art. 7 § 19 Nr. 1 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992 u. d. Art. 3 § 18 Nr. 1 G v. 16.2.2001 I 266 mWv 1.8.2001
§ 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen. (2) 1Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. 2Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Fußnoten
§ 23 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. Fußnoten
§ 24 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 25 Ablehnungszeitpunkt(1) 1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. 3Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. (2) 1Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn - 1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und - 2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. 2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. Fußnoten
§ 25 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 25 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 10.12.2019 I 2121 mWv 13.12.2019
§ 25 Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 10.12.2019 I 2121 mWv 13.12.2019
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 10.12.2019 I 2121 mWv 13.12.2019
§ 26 Ablehnungsverfahren(1) 1Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. (2) 1Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Fußnoten
§ 26 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 26 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 28.10.1994 I 3186 (VerbrBekG) mWv 1.12.1994; idF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 26 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 10.12.2019 I 2121 mWv 13.12.2019
§ 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn - 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) 1Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. 3Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. Fußnoten
§ 26a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 26a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. (3) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht. Fußnoten
§ 27 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 28 Rechtsmittel(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) 1Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Fußnoten
§ 28 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) 1Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. 2Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten. (3) 1Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. 2Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt - 1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, - 2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen. 3Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden. (4) 1Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. 2Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist. Fußnoten
§ 29: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 10.12.2019 I 2121 mWv 13.12.2019
§ 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegenDas für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Fußnoten
§ 30 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 31 Schöffen, Urkundsbeamte(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. (2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. 3Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. Fußnoten
§ 30 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im VerfahrenFußnoten
Vierter Abschnitt (Überschrift vor § 32)(früher Überschrift vor § 33): IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen(1) 1Die Akten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden. (2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. (3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Fußnoten
§§ 32 bis 32c u. §§ 32e u. 32f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden. (2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. (3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind - 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, - 4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (6) 1Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Fußnoten
§§ 32 bis 32c u. §§ 32e u. 32f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 32a Abs. 4 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2571 mWv 21.12.2018
§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung(1) 1Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. (2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist. (3) 1Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. (4) 1Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten. (5) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Fußnoten
§§ 32 bis 32c u. §§ 32e u. 32f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 5Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Fußnoten
(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
§§ 32 bis 32c u. §§ 32e u. 32f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 32c Satz 4: IdF d. Art. 5 Abs. 20 G v. 21.6.2019 I 846 mWv 1.11.2019
§ 32d (zukünftig in Kraft)Fußnoten
§ 32d: Tritt gem. Art. 33 Abs. 4 Nr. 1 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2022 in Kraft
§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken(1) 1Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden. (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt. (3) 1Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 3Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat. (4) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. 3Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden. (5) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen. Fußnoten
§§ 32 bis 32c u. §§ 32e u. 32f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung(1) 1Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. (2) 1Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. (3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar. (4) 1Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden. (5) 1Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen. (6) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Fußnoten
§§ 32 bis 32c u. §§ 32e u. 32f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
Abschnitt 4a Gerichtliche EntscheidungenFußnoten
Abschnitt 4a (Überschrift vor § 33): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. (3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. (4) 1Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. 2Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt. Fußnoten
§ 33 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs1Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2§ 47 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 33a: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 mWv 1.1.2005
§ 33a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender EntscheidungenDie durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. Fußnoten
§ 34 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch BeschlussFührt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. Fußnoten
§ 34a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 35 Bekanntmachung(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. 2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. 2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung. (3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. Fußnoten
§ 35 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 35a Rechtsmittelbelehrung1Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. 2Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. 3Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Fußnoten
§ 35a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 35a Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2571 mWv 21.12.2018
§ 35a Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 29.7.2009 I 2353 mWv 4.8.2009
Abschnitt 4b Verfahren bei ZustellungenFußnoten
Abschnitt 4b (Überschrift vor § 36): Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 36 Zustellung und Vollstreckung(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen. Fußnoten
§ 36 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 37 Zustellungsverfahren(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (3) 1Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. 2Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1. Fußnoten
§ 37 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 37 Abs. 1: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 2 Abs. 12 Nr. 1 G v. 25.6.2001 I 1206 mWv 1.7.2002
§ 37 Abs. 2: Früherer Abs. 2 wurde Abs. 3 gem. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 14 G v. 11.1.1993 I 50 mWv 1.3.1993, früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 gem. Art. 2 Abs. 12 Nr. 2 u. 3 G v. 25.6.2001 I 1206 mWv 1.7.2002
§ 37 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 2.7.2013 I 1938 mWv 6.7.2013
§ 38 Unmittelbare LadungDie bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Fußnoten
§ 38 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 40 Öffentliche Zustellung(1) 1Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. 2Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann. (3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. Fußnoten
§ 40 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 40 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 0 G v. 24.8.2004 I 2198 mWv 1.9.2004
§ 40 Abs. 3: IdF Art. 1 Nr. 3 G v. 17.12.2018 I 2571 mWv 21.12.2018
§ 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein. Fußnoten
§ 41 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 41 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 41 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 41 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. c G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen StandFußnoten
Fünfter Abschnitt (Überschrift vor § 42): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 42 Berechnung von TagesfristenBei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll. Fußnoten
§ 42 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Fußnoten
§ 43 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. Fußnoten
§ 44 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 44 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 29.7.2009 I 2353 mWv 4.8.2009
§ 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. (2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Fußnoten
§ 45 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig. Fußnoten
§ 46 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 47 Keine Vollstreckungshemmung(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. (3) 1Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. 2Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen. Fußnoten
§ 47 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 47 Abs. 3: Eingef. durch Art. 14 Nr. 1 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006
Sechster Abschnitt ZeugenFußnoten
Sechster Abschnitt (Überschrift vor § 48): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 48 Zeugenpflichten; Ladung(1) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. (3) 1Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. 2Insbesondere ist zu prüfen, - 1.
ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert, - 2.
ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und - 3.
inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann. 3Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen. Fußnoten
§ 48 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 48 Abs. 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 29.7.2009 I 2280 mWv 1.10.2009
§ 48 Abs. 2 (früher einziger Text): IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 24.6.2004 I 1354 mWv 1.9.2004; früherer einziger Text jetzt Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 29.7.2009 I 2280 mWv 1.10.2009
§ 48 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 21.12.2015 I 2525 mWv 31.12.2015
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. Fußnoten
§ 49 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs, für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung. (4) 1Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. 2Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. Fußnoten
§ 50 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 3Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. 4Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. (2) 1Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. 2Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. 3Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. Fußnoten
§ 51 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt - 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) 1Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. 2Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. (3) 1Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. 2Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. Fußnoten
§ 52 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 52 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 5 Abs. 23 G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 12 G v. 18.12.2018 I 2639 mWv 22.12.2018
§ 52 Abs. 1 Nr. 2a: Eingef. durch Art. 3 § 18 Nr. 2 G v. 16.2.2001 I 266 mWv 1.8.2001
§ 52 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 7 § 19 Nr. 2 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt - 1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. 2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung - 1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), - 2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder - 3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. Fußnoten
§ 53 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (früher Abs. 1 Nr. 3): IdF d. Bek v. 17.9.1965 I 1373, d. Art. 5 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 10 u.11 G v. 16.6.1998 I 1311 mWv 1.1.1999 u. d. Art. 10 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 13 G v. 31.8.1998 I 2585 mWv 8.9.1998; jetzt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002; idF d. Art. 4 G v. 21.12.2015 I 2517 mWv 1.1.2016, d. Art. 2 Nr. 2 G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017 u. d. Art. 10 G v. 15.11.2019 I 1604 mWv 1.9.2020
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a (früher Abs. 1 Nr. 3a): IdF d. Art. 14 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992 u. d. Art. 9 Abs. 2 G v. 21.8.1995 I 1050 mWv 1.10.1995; jetzt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b (früher Abs. 1 Nr. 3b): Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 23.7.1992 I 1366 mWv 31.7.1992; jetzt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.6.2009 I 1597 mWv 1.8.2009
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (früher Abs. 1 Nr. 5): IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002; jetzt Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002
§ 53 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002
§ 53 Abs. 2 Satz 1 (früher Abs. 2): IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 23.7.1992 I 1366 mWv 31.7.1992 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002; jetzt Abs. 2 Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002
§ 53 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 15.2.2002 I 682 mWv 23.2.2002
§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 G v. 4.11.2016 I 2460 mWv 10.11.2016
§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 9.3.2021 I 327 mWv 18.3.2021
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen(1) 1Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen - 1.
eines Vertragsverhältnisses, - 2.
einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder - 3.
einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. 2Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen. Fußnoten
§ 53a: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 30.10.2017 I 3618 mWv 9.11.2017
§ 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. (4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind. Fußnoten
§ 54 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 54 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a G v. 4.11.1994 I 3346 mWv 1.7.1994
§ 54 Abs. 4: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 4.11.1994 I 3346 mWv 1.7.1994
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Fußnoten
§ 55 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen. Fußnoten
§ 56 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 57 Belehrung1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. 2Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. 3Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. Fußnoten
§ 57: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 29.7.2009 I 2280 mWv 1.10.2009
§ 57 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. (2) 1Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann. Fußnoten
§ 58 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 58 Abs. 1: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 29.7.2009 I 2280 mWv 1.10.2009
§ 58 Abs. 2 Satz 2 bis 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 27.8.2017 I 3295 mWv 5.9.2017
§ 58 Abs. 2 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 10.12.2019 I 2128 mWv 13.12.2019
§ 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn - 1.
damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder - 2.
zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 3Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat. (2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2§ 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 3Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. (3) 1Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 2Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 3Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 4Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. Fußnoten
§ 58a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 30.4.1998 I 820 mWv 1.12.1998
§ 58a Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 58a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 58a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.6.2013 I 1805 mWv 1.9.2013
§ 58a Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 10.12.2019 I 2121 mWv 13.12.2019
§ 58a Abs. 2 Satz 2 bis 6: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.6.2004 I 1354 mWv 1.9.2004
§ 58a Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 21.12.2007 I 3198 mWv 1.1.2008
§ 58a Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.6.2004 I 1354 mWv 1.9.2004
§ 58b Vernehmung im Wege der Bild- und TonübertragungDie Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird. Fußnoten
§ 58b: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 G v. 25.4.2013 I 935 mWv 1.11.2013
§ 58b Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 59 Vereidigung(1) 1Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. 2Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen. (2) 1Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt. Fußnoten
§ 59: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 24.8.2004 I 2198 mWv 1.9.2004
§ 59 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 60 VereidigungsverboteVon der Vereidigung ist abzusehen - 1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; - 2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
Fußnoten
§ 60 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 60 Nr. 1: IdF d. Art. 7 § 19 Nr. 3 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2280 mWv 1.10.2009
§ 60 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 nach Maßgabe d. Art. 6 u. 7 G v. 10.12.2015 I 2218 mWv 18.12.2015
§ 61 Recht zur EidesverweigerungDie in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. Fußnoten
§§ 61 bis 66: Früher §§ 61 bis 66e gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 24.8.2004 I 2198 mWv 1.9.2004
§ 61 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 62 Vereidigung im vorbereitenden VerfahrenIm vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn - 1.
Gefahr im Verzug ist oder - 2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen. Fußnoten
§§ 61 bis 66: Früher §§ 61 bis 66e gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 24.8.2004 I 2198 mWv 1.9.2004
§ 62 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten RichterWird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. Fußnoten
§§ 61 bis 66: Früher §§ 61 bis 66e gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 24.8.2004 I 2198 mWv 1.9.2004
§ 63 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 64 Eidesformel(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Fußnoten
§§ 61 bis 66: Früher §§ 61 bis 66e gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 24.8.2004 I 2198 mWv 1.9.2004
§ 64 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen(1) 1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend. Fußnoten
§§ 61 bis 66: Früher §§ 61 bis 66e gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 24.8.2004 I 2198 mWv 1.9.2004
§ 65 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. | | |