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(1) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die § § 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. (1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. (2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der § § 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht. (3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. § § 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichen; es unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Fußnoten
§ 30: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698
§ 30 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a G v. 28.6.2016 I 1548 mWv 3.7.2016
§ 30 Abs. 1: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v. 7.8.2013 I 3123 mWv 13.8.2013
§ 30 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 7.8.2013 I 3123 mWv 13.8.2013
§ 30 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. aa G v. 28.6.2016 I 1548 mWv 3.7.2016
§ 30 Abs. 2 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. bb G v. 28.6.2016 I 1548 mWv 3.7.2016
§ 30 Abs. 2 Satz 5 u. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. cc G v. 28.6.2016 I 1548 mWv 3.7.2016
§ 30 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 2 G v. 22.12.2008 I 2986 mWv 30.6.2009
§ 30 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 567 Nr. 1 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 30 LuftVG, vom 31.08.2015, gültig ab 08.09.2015 bis 02.07.2016§ 30 LuftVG, vom 07.08.2013, gültig ab 13.08.2013 bis 07.09.2015§ 30 LuftVG, vom 29.07.2009, gültig ab 04.08.2009 bis 12.08.2013§ 30 LuftVG, vom 22.12.2008, gültig ab 30.06.2009 bis 03.08.2009§ 30 LuftVG, vom 09.12.2006, gültig ab 17.12.2006 bis (gegenstandslos)§ 30 LuftVG, vom 10.05.2007, gültig ab 17.12.2006 bis 29.06.2009§ 30 LuftVG, vom 21.06.2005, gültig ab 01.07.2005 bis 16.12.2006§ 30 LuftVG, vom 29.10.2001, gültig ab 07.11.2001 bis 30.06.2005§ 30 LuftVG, vom 25.08.1998, gültig ab 01.03.1999 bis (gegenstandslos)§ 30 LuftVG, vom 27.03.1999, gültig ab 01.03.1999 bis 06.11.2001§ 30 LuftVG, vom 23.07.1992, gültig ab 01.01.1997 bis 28.02.1999§ 30 LuftVG, vom 23.07.1992, gültig ab 01.08.1992 bis 31.12.1996§ 30 LuftVG, vom 14.01.1981, gültig ab 01.10.1980 bis 31.07.1992 § 30 LuftVG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 10 Normen geändert
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