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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz § 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für - 1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, - 2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der § § 32 bis 37, - 3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der § § 38 bis 40 und - 4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der § § 41 bis 43.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für - 1.
Luftverunreinigungen, - 2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind, - 3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 BImSchG, vom 24.02.2012, gültig ab 01.06.2012 bis 01.05.2013§ 2 BImSchG, vom 11.08.2009, gültig ab 01.03.2010 bis 31.05.2012§ 2 BImSchG, vom 24.06.2005, gültig ab 30.06.2005 bis 28.02.2010§ 2 BImSchG, vom 26.09.2002, gültig ab 18.09.2002 bis 29.06.2005§ 2 BImSchG, vom 27.07.2001, gültig ab 03.08.2001 bis 17.09.2002§ 2 BImSchG, vom 23.11.1994, gültig ab 30.11.1994 bis 02.08.2001§ 2 BImSchG, vom 11.05.1990, gültig ab 01.09.1990 bis (gegenstandslos)§ 2 BImSchG, vom 14.05.1990, gültig ab 01.09.1990 bis 29.11.1994§ 2 BImSchG, vom 21.04.1986, gültig ab 01.06.1986 bis 31.08.1990§ 2 BImSchG, vom 15.03.1974, gültig ab 01.04.1974 bis 31.05.1986 § 2 BImSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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