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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt - 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet. (3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung - 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 5 BImSchG, vom 08.04.2013, gültig ab 02.05.2013 bis (gegenstandslos)§ 5 BImSchG, vom 24.02.2012, gültig ab 01.06.2012 bis 01.05.2013§ 5 BImSchG, vom 21.07.2011, gültig ab 28.07.2011 bis 31.05.2012§ 5 BImSchG, vom 08.07.2004, gültig ab 15.07.2004 bis 27.07.2011§ 5 BImSchG, vom 26.09.2002, gültig ab 18.09.2002 bis 14.07.2004§ 5 BImSchG, vom 27.07.2001, gültig ab 03.08.2001 bis 17.09.2002§ 5 BImSchG, vom 17.03.1998, gültig ab 01.03.1999 bis 02.08.2001§ 5 BImSchG, vom 27.09.1994, gültig ab 06.10.1996 bis 28.02.1999§ 5 BImSchG, vom 14.05.1990, gültig ab 01.09.1990 bis 05.10.1996§ 5 BImSchG, vom 11.05.1990, gültig ab 23.05.1990 bis 31.08.1990§ 5 BImSchG, vom 11.05.1990, gültig ab 09.01.1990 bis 31.08.1990§ 5 BImSchG, vom 04.10.1985, gültig ab 13.10.1985 bis 22.05.1990§ 5 BImSchG, vom 15.03.1974, gültig ab 01.04.1974 bis 12.10.1985 § 5 BImSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergWindenergieerlass Baden-Württemberg - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft 5., i. d. F. v. 09.05.2012, Az.:64-4583/404Ministerium für Umwelt und Verkehr, i. d. F. v. 01.04.2010, Az.:4-8905.30/5Ministerium für Umwelt und Verkehr, i. d. F. v. 01.08.2004, Az.:24-8973.10/03Anlage 2: Hinweise und Erläuterungen zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung und für die Anwendung der Formblätter, i. d. F. v. 05.11.1993, Az.:43-8820.10/9. VO/6 Dieses Gesetz wurde von 9 Normen geändert
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