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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz § 62 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet, - 2.
einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 3.
- 4.
die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 wesentlich ändert, - 4a.
- 5.
- 6.
eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Absatz 1 betreibt, - 7.
einer auf Grund der § § 23, 32, 33 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § § 34, 35, 37, 38 Absatz 2, § 39 oder § 48a Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 1a oder 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 7a.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder - 8.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 9.
entgegen § 37c Absatz 1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorlegt, - 10.
entgegen § 37c Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mitteilt, - 11.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
entgegen § 15 Absatz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 1a.
- 1b.
entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 2.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, - 3.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 3a.
entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 4.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt, - 5.
- 6.
eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder - 7.
entgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich - a)
einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a, 9 oder Nummer 10 oder - b)
einem in Absatz 2
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die zuständige Stelle. Fußnoten
§ 62: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274
§ 62 Abs. 1 Nr. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a G v. 30.11.2016 I 2749 mWv 7.12.2016
§ 62 Abs. 1 Nr. 10: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.11.2014 I 1740 mWv 1.1.2015
§ 62 Abs. 1 Nr. 11: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.11.2014 I 1740 mWv 1.1.2015
§ 62 Abs. 2 Nr. 1b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. b G v. 30.11.2016 I 2749 mWv 7.12.2016
§ 62 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 76 Nr. 3 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 62 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 20.11.2014 I 1740 mWv 1.1.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 62 BImSchG, vom 31.08.2015, gültig ab 08.09.2015 bis 06.12.2016§ 62 BImSchG, vom 20.11.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 07.09.2015§ 62 BImSchG, vom 08.04.2013, gültig ab 02.05.2013 bis (gegenstandslos)§ 62 BImSchG, vom 17.05.2013, gültig ab 02.05.2013 bis 31.12.2014§ 62 BImSchG, vom 18.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 01.05.2013§ 62 BImSchG, vom 11.09.2002, gültig ab 18.09.2002 bis (gegenstandslos)§ 62 BImSchG, vom 26.09.2002, gültig ab 18.09.2002 bis 31.12.2006§ 62 BImSchG, vom 09.09.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 17.09.2002§ 62 BImSchG, vom 27.07.2001, gültig ab 03.08.2001 bis 31.12.2001§ 62 BImSchG, vom 09.10.1996, gültig ab 15.10.1996 bis 02.08.2001§ 62 BImSchG, vom 27.06.1994, gültig ab 01.11.1994 bis 14.10.1996§ 62 BImSchG, vom 22.04.1993, gültig ab 01.05.1993 bis 31.10.1994§ 62 BImSchG, vom 11.05.1990, gültig ab 01.09.1990 bis (gegenstandslos)§ 62 BImSchG, vom 14.05.1990, gültig ab 01.09.1990 bis 30.04.1993§ 62 BImSchG, vom 21.04.1986, gültig ab 01.06.1986 bis 31.08.1990§ 62 BImSchG, vom 04.10.1985, gültig ab 13.10.1985 bis 31.05.1986§ 62 BImSchG, vom 28.03.1980, gültig ab 01.07.1980 bis 12.10.1985§ 62 BImSchG, vom 15.03.1974, gültig ab 01.04.1974 bis 30.06.1980 § 62 BImSchG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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