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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren Atomgesetz § 19 Staatliche Aufsicht (1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den § § 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 36 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen, - 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II. Fußnoten
§ 19 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 3.5.2000 I 636 mWv 11.5.2000 u. d. Art. 3 Nr. 13 Buchst. a G v. 27.06.2017 I 1966 mWv 31.12.2018
§ 19 Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 5.11.1990 I 2428 mWv 11.11.1990; idF d. Art. 151 Nr. 2 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001
§ 19 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 27.06.2017 I 1966 mWv 31.12.2018
§ 19 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 26.8.1992 I 1564 mWv 1.1.1993, d. Art. 8 Nr. 2 G v. 6.1.2004 I 2 mWv 1.5.2004 u. d. Art. 4 Nr. 2 G v. 8.11.2011 I 2178 mWv 1.12.2011
§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr 3: IdF d. Art. 3 Nr. 13 Buchst. c G v. 27.06.2017 I 1966 mWv 31.12.2018
§ 19 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 26.7.2016 I 1843 mWv 30.7.2016
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 19 AtG, vom 26.07.2016, gültig ab 30.07.2016 bis 30.12.2018§ 19 AtG, vom 08.11.2011, gültig ab 01.12.2011 bis 29.07.2016§ 19 AtG, vom 06.01.2004, gültig ab 01.05.2004 bis 30.11.2011§ 19 AtG, vom 22.04.2002, gültig ab 27.04.2002 bis 30.04.2004§ 19 AtG, vom 29.10.2001, gültig ab 07.11.2001 bis 26.04.2002§ 19 AtG, vom 03.05.2000, gültig ab 11.05.2000 bis 06.11.2001§ 19 AtG, vom 06.04.1998, gültig ab 01.05.1998 bis 10.05.2000§ 19 AtG, vom 26.08.1992, gültig ab 01.01.1993 bis 30.04.1998§ 19 AtG, vom 05.11.1990, gültig ab 11.11.1990 bis 31.12.1992§ 19 AtG, vom 15.07.1985, gültig ab 01.08.1985 bis 10.11.1990 § 19 AtG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 26. Februar 2007, Az: 10 S 643/05Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 2. Dezember 2005, Az: 10 S 644/05Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 26. Oktober 1999, Az: 10 S 352/96Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 7. März 1995, Az: 10 S 2822/92Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 7. Juni 1994, Az: 10 S 1538/93 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 10 Normen geändert
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