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Einkommensteuergesetz § 34 Außerordentliche Einkünfte (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet. (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: - 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der § § 14, 14a Absatz 1, der § § 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
- 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Fußnoten
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. §§ 22, 52 +++)
§ 34: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 34 Abs. 2: Frühere Nr. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 22 G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 1.1.2012
§ 34 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 22 G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 1.1.2012
§ 34 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 22 G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 34 EStG, vom 08.12.2010, gültig ab 14.12.2010 bis 31.12.2011§ 34 EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 13.12.2010§ 34 EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.08.2009§ 34 EStG, vom 29.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2006§ 34 EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 31.12.2003§ 34 EStG, vom 20.12.2001, gültig ab 23.12.2001 bis 20.09.2002§ 34 EStG, vom 23.10.2000, gültig ab 01.01.2001 bis (gegenstandslos)§ 34 EStG, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2001 bis 22.12.2001§ 34 EStG, vom 24.03.1999, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2000§ 34 EStG, vom 29.10.1997, gültig ab 01.11.1997 bis 31.12.1998§ 34 EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.10.1997§ 34 EStG, vom 30.06.1989, gültig ab 01.07.1989 bis (gegenstandslos)§ 34 EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 01.07.1989 bis 28.04.1997§ 34 EStG, vom 25.07.1988, gültig ab 03.08.1988 bis 30.06.1989§ 34 EStG, vom 27.02.1987, gültig ab 10.03.1987 bis 02.08.1988§ 34 EStG, vom 15.04.1986, gültig ab 15.04.1986 bis 09.03.1987§ 34 EStG, vom 12.06.1985, gültig ab 12.06.1985 bis 14.04.1986§ 34 EStG, vom 24.01.1984, gültig ab 31.01.1984 bis 11.06.1985§ 34 EStG, vom 06.12.1981, gültig ab 06.12.1981 bis 30.01.1984§ 34 EStG, vom 26.06.1981, gültig ab 01.07.1981 bis 05.12.1981§ 34 EStG, vom 21.06.1979, gültig ab 30.06.1979 bis 30.06.1981 § 34 EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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